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Draußenfunker e. V.
Satzung
Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen Draußenfunker. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e. V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Vereinszweck
- Der Verein verschreibt sich der gemeinnützigen Aus- und Weiterbildung von Funkinteressierten und Funkamateuren.
- Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateurfunks, der Jugendhilfe, der Volks- und Berufsbildung, Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sowie die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i. S. d. § 53 Nr. 2 AO (Mildtätigkeit).
Grundsätze
- All Creatures are welcome! Wir sind bunt: Ausgrenzung und Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, Herkunft, Religionszugehörigkeit, Geschlecht oder ähnlicher Merkmale wird im Verein nicht toleriert.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
- Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglied.
- Keine Person erhält Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
Maßnahmen zur Erfüllung der Vereinszwecke
- Bereitstellung von Informations-, Kommunikations- und Lernplattformen sowie weiteren Diensten für Interessierte und Vereinsmitglieder rund um den Amateurfunk.
- Durchführung von Workshops, Kursen und Schulungen im Rahmen der Jugendhilfe. Unter anderem durch Kooperationen mit Schulen, Jugendzentren, anderen Organisationen der Jugendhilfe oder auf Veranstaltungen. Ziel dieser Maßnahmen ist die Förderung des Amateurfunks und das Wecken eines Interesses für Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik bei Kindern und Jugendlichen.
- Durchführung von Workshops und Trainings, die der Ausbildung im Amateurfunk oder der Aufklärung über den Amateurfunk dienen.
- Unterstützung von jungen (jünger als 27 Jahre) oder sozial benachteiligte Menschen unter anderem durch Leihgeräte sowie Erstattung von Prüfungsgebühren, Fahrtkostenzuschüssen und Lernmaterialien – sofern dies der Ausbildung bzw. der Ausübung des Amateurfunks dient.
- Durchführung von Amateurfunk, insbesondere zu Schulungszwecken. Amateurfunk dient per Definition der Völkerverständigung sowie der Förderung der Freundschaft unter den Völkern. Kindern und Jugendlichen, aber auch Erwachsenen, soll durch den Amateurfunk die Möglichkeit gegeben werden, mit anderen Ländern und Kulturen in Kontakt zu treten und sich im Rahmen dieser Kontaktaufnahme mit diesen auseinanderzusetzen.
- Verwendung experimenteller Übertragungsverfahren im Rahmen technisch-wissenschaftlicher Studien.
- Der Verein kann andere Vereine und Organisationen finanziell oder mit Sachspenden unterstützen, sofern dies der Erfüllung der Vereinszwecke dient.
Mitgliedschaft
Pflichten eines Mitglieds
Ein Mitglied verpflichtet sich zur
- ordnungsgemäßen Zahlung der Vereinsbeiträge,
- unverzüglichen Meldung jeglicher Änderung der Kontaktdaten an den Verein sowie der
- regelmäßigen Prüfung elektronischer Kontaktmöglichkeiten auf vereinsrelevante Nachrichten.
Ordentliche Mitgliedschaft
- Nur eine natürliche Personen kann ein ordentliches Mitglied werden.
- Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft hat in Schriftform an den Vorstand zu erfolgen.
- Die ordentliche Mitgliedschaft muss von einer einfachen Mehrheit der abstimmenden ordentlichen Mitgliedern bestätigt werden.
- Das Abstimmungsverfahren ist in der Vereinsordnung definiert.
- Dem Vereinsvorstand obliegt ein Veto-Recht.
- Wird der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft abgelehnt, so tritt automatisch eine Fördermitgliedschaft in Kraft.
- Ein ordentliches Mitglied hat ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
Fördermitgliedschaft
- Jede natürliche oder juristische Person kann ein Fördermitglied werden.
- Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, darf dieser jedoch beiwohnen und an der Meinungsbildung teilnehmen.
- Im Falle einer juristischen Person darf ein Vertreter zur Mitgliederversammlung entsandt werden.
- Ein Fördermitglied kann ein Vereinsamt bekleiden, jedoch nicht zum Vorstand gewählt werden.
- Eine juristische Person kann keine Vereinsämter bekleiden.
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.
Ein- und Austritt
- Der Ein- und Austritt aus dem Verein hat in Schriftform gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
- Die Mitgliedschaft muss vom Vorstand angenommen werden.
- Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrags wirksam.
- Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Eine Kündigung bedarf der Schriftform mit Frist von einem Tag bis zum Jahresende gegenüber dem Vorstand. Ausschlaggebend ist bei postalischer Kündigung das Datum des Poststempels, bei elektronischer Übermittlung der tatsächliche Eingang im Postfach des Vorstands.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung einer juristischen Person.
Vereinsausschlussverfahren
- Das Vereinsausschlussverfahren wird in der Vereinsordnung definiert.
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tagt ständig mittels technischer Systeme, welche die asynchrone und ortsunabhängige Antragstellung, Beratung und Beschlussfassung über das Internet ermöglichen.
- Eingeladen werden alle Mitglieder.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen, wobei erhaltene Stimmrechtsübertragungen mit übertragen werden.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offen zu Protokoll gegebener Stimme.
- Förder- und ordentliche Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
- Versammlungsleitung und Protokollierung entfallen bei der Nutzung technischer Systeme, sofern diese die separate Protokollierung überflüssig machen.
- Die ständige Mitgliederversammlung ist dauerhaft beschlussfähig, sofern die in der Vereinsordnung definierten Fristen oder Quoren eingehalten werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Der Zugriff eines Fördermitglieds zur Mitgliederversammlung kann vom Vorstand mit Begründung eingeschränkt werden.
Vereinsämter & Wahlen
- Vereinsämter werden auf unbestimmte Zeit gewählt.
- Mindestens gewählt und besetzt werden muss der Vorstand.
- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern.
- Die Wahl des Vorstands sowie weiterer Ämter findet auf der Mitgliederversammlung statt. Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder die an der Versammlung teilnehmen.
- Weitere Ämter sowie der genaue Wahlprozess sind in der Vereinsordnung definiert.
- Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Weitere Regelungen enthält die Vereinsordnung.
- Tritt ein Vorstandsmitglied zurück und verbleibt nur ein einziges Vorstandsmitglied, muss innerhalb von 4 Wochen eine Neuwahl des Vorstandes eingeleitet werden.
- Ämter können in Blockwahl gewählt werden.
Vergütung
- Ämter und Aufgaben im Verein sind generell ehrenamtlich und werden nicht vergütet.
- Ausnahmen können vom Vorstand projektgebunden beschlossen werden.
- Die Übernahme von Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden im Ausnahmefall vom Vorstand anhand der in der Vereinssatzung definierten Kriterien beschlossen.
- Übernahme von Kosten im Rahmen der Jugendförderung werden vom Vorstand oder einer berufenen Person genehmigt.
Vereinsordnung & Beitragsordnung
- Es existiert eine Vereinsordnung, in der weitergehende Regelungen definiert werden.
- Es existiert eine Beitragsordnung, in der die Mitgliedsbeiträge und Zahlungsmodalitäten definiert sind.
- Vereinsordnung und Beitragsordnung können nur durch eine Mehrheit der abstimmenden Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung geändert werden.
Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
- Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt, nach Rückgaben aller Leihgaben an den Verein, das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts oder andere steuerbegünstigte Körperschaften zwecks Verwendung für Förderung von Amateurfunk und Jugendhilfe.