satzung/satzung/satzung.md
2025-12-08 15:27:38 +01:00

8.4 KiB

Draussenfunker e.V

Satzung

Name und Sitz des Vereins

  • Der Verein führt den Namen Draussenfunker. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".
  • Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an.
  • Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
  • Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

Vereinszweck

  • Der Verein verschreibt sich der gemeinnützigen Aus- und Weiterbildung von Funkinteressierten und Funkamateuren.
  • Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Jugendhilfe, von Kunst und Kultur, der Bildung, des Amateurfunkens, internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
  • Der Verein fördert insbesondere junge Menschen.

Grundsaetze

  • All Creatures are welcome! Wir sind bunt: Ausgrenzung und Diskriminierung auf Grund von Hautfarbe, Herkunft, Religionszugehoerigkeit, Geschlecht oder aehnlicher Merkmale wird im Verein nicht toleriert.
  • Der Verein ist selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
  • Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglied.
  • Keine Person erhält Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen.

Maßnahmen zur Erfüllung der Vereinszwecke

  • Es werden Informations-, Kommunikations- und Lernplatformen sowie weitere Dienste für Interessierte und Vereinsmitglieder bereitgestellt.
  • Der Verein unterstützt junge (jünger als 27 Jahre) oder sozial benachteiligte Menschen unter anderem durch Leihgeräte sowie Erstattung von Prüfungsgebühren, Fahrtkostenzuschüssen und Lernmaterialien - sofern dies der Ausbildung bzw. der Ausübung des Amateurfunks dient.
  • Vereinsmitglieder führen Workshops und Trainings durch, die der Ausbildung im Amateurfunk oder der Aufklärung über den Amateurfunk dienen.
  • Der Verein engagiert sich bei Bedarf im Rahmen der Not- und Katastrophenhilfe, unter anderem mit Schulungen und Workshops.
  • Übungen sowie Einsätzen zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen im Sinne des Amateurfunkgesetzes,
  • Verwendung experimenteller Übertragungsverfahren im Rahmen technisch-wissenschaftlicher Studien,
  • Der Verein kann andere Vereine und Organisationen finanziell oder mit Sachspenden unterstützen, sofern dies der Erfüllung der Vereinszwecke dient.

Mitgliedschaft

Pflichten eines Mitglieds

  • Ordnungsgemaesse Zahlung der Vereinsbeitraege.
  • Jegliche Aenderung der Kontaktdaten unverzueglich dem Verein mitzuteilen.
  • Elektronische Kontaktmoeglichkeiten regelmaessig auf Vereinsrelevante Nachrichten zu pruefen.

Ordentliche Mitgliedschaft

  • Ordentliches Mitglied können nur natürliche Personen werden.
  • Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft hat in Schriftform an den Vorstand zu erfolgen. Die ordentliche Mitgliedschaft muss von einer einfachen Mehrheit der abstimmenden ordentlichen Mitgliedern bestätigt werden, dem Vereinsvorstand obliegt ein Veto-Recht.
  • Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  • Das Abstimmungsverfahren ist in der Vereinsordnung definiert.
  • Ein ordentliches Mitglied hat ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
  • Wird der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft abgelehnt, so tritt automatisch eine Fördermitgliedschaft in Kraft.

Fördermitgliedschaft

  • Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
  • Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, darf dieser jedoch beiwohnen und an der Meinungsbildung teilnehmen.
  • Im Falle einer juristischen Person darf ein Vertreter zur Mitgliederversammlung entsandt werden.
  • Ein Fördermitglied kann ein Vereinsamt bekleiden, jedoch nicht zum Vorstand gewählt werden.
  • Eine juristische Person kann keine Vereinsaemter bekleiden.

Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.

Ein- und Austritt

  • Der Ein- und Austritt aus dem Verein hat in Schriftform gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
  • Die Mitgliedschaft muss vom Vorstand angenommen werden.
  • Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrags wirksam.
  • Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  • Eine Kündigung bedarf der Schriftform mit Frist von einem Tag bis zum Jahresende gegenüber dem Vereinsvorstand. Ausschlaggebend ist bei postalischer Kündigung das Datum des Poststempels, bei elektronischer Übermittlung der tatsächliche Eingang im Postfach des Vorstands.
  • Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung einer juristischen Person.

Vereinsausschlussverfahren

  • Das Vereinsauschlussverfahren wird in der Vereinsordnung defeniert.

Mitgliederversammlung

  • Die Mitgliederversammlung tagt ständig mittels technischer Systeme, welche die asynchrone und ortsunabhängige Antragstellung, Beratung und Beschlussfassung über das Internet ermöglichen.
  • Eingeladen werden alle Mitglieder.
  • Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied uebertragen, wobei erhaltene Stimmrechtsuebertragungen mit uebertragen werden.
  • Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offen zu Protokoll gegebener Stimme.
  • Förder- und ordentliche Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
  • Versammlungsleitung und Protokollierung entfallen bei der Nutzung technischer Systeme, sofern diese die separate Protokollierung ueberfluessig machen.
  • Die staendige Mitgliederversammlung ist dauerhaft beschlussfaehig, sofern die in der Vereinsordnung definierten Fristen oder Quoren eingehalten werden.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  • Der Zugriff eines Foerdermitglieds zur Mitgliederversammlung kann vom Vorstand mit Begruendung eingeschraenkt werden.

Vereinsämter & Wahlen

  • Vereinsämter werden durch die stimmberechtigten Mitglieder auf unbestimmte Zeit besetzt. Mindestens besetzt werden muss der Vorstand. Weitere Ämter sowie der genaue Wahlprozess sind in der Vereinsordnung definiert.

  • Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Weitere Regelungen enthält die Vereinsordnung.

  • Die Wahl des Vorstands sowie weiterer Ämter findet auf der Mitgliederversammlung statt. Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder die an der Versammlung teilnehmen.

  • Tritt ein Vorstandsmitglied zurück und verbleibt nur ein einziges Vorstandsmitglied, muss innerhalb von 4 Wochen eine Neuwahl des Vorstands eingeleitet werden.

  • Tritt ein Mitglied von einem Amt zurueck oder wird vom Vorstand abberufen, findet bei Bedarf eine Neuwahl auf der Mitgliederversammlung statt.

  • Aemter koennen in Blockwahl gewaehlt werden.

Vergütung

  • Ämter und Aufgaben im Verein sind generell ehrenamtlich und werden nicht vergütet.
  • Ausnahmen koennen vom Vorstand projektgebunden beschlossen werden.
  • Die Übernahme von Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden im Ausnahmefall vom Vereinsvorstand anhand der in der Vereinssatzung definierten Kriterien beschlossen.
  • Uebernahme von Kosten im Rahmen der Jugendfoerderung werden vom Vorstand oder einer berufenen Person genehmigt.

§7 Vereinsordnung & Beitragsordnung

  • Es existiert eine Vereinsordnung, in der weitergehende Regelungen definiert werden.
  • Es existiert eine Beitragsordnung in der die Mitgliedsbeiträge und Zahlungsmodalitaeten definiert sind.
  • Vereinsordnung und Beitragsordnung können nur durch eine Mehrheit der abstimmenden Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung geändert werden.

§8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins werden nach Rückgabe von Leihgaben alle Güter liquidiert und das Vereinsvermögen der Wau Holland Stiftung zum Zwecke der Jugendfoerderung übertragen.