several wip changes
This commit is contained in:
parent
386b6bcee3
commit
5d396c21f9
3 changed files with 154 additions and 96 deletions
132
satzung/satzung-online.md
Normal file
132
satzung/satzung-online.md
Normal file
|
|
@ -0,0 +1,132 @@
|
|||
# Draussenfunker e.V
|
||||
|
||||
## Satzung
|
||||
|
||||
### §1 Name und Sitz des Vereins
|
||||
|
||||
1. Der Verein führt den Namen Draussenfunker. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".
|
||||
2. Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an.
|
||||
3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
|
||||
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
|
||||
|
||||
### §2 Vereinszweck
|
||||
|
||||
1. Der Verein verschreibt sich der gemeinnützigen Aus- und Weiterbildung von Funkinteressierten und Funkamateuren.
|
||||
2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Jugendhilfe, von Kunst und Kultur, der Bildung, des Amateurfunkens, internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
|
||||
3. Der Verein fördert insbesondere junge Menschen.
|
||||
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
|
||||
5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
|
||||
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
|
||||
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
|
||||
|
||||
### §3 Maßnahmen zur Erfüllung der Vereinszwecke
|
||||
|
||||
1. Es werden Informations-, Kommunikations-, und Lernplattformen für Interessierte und Vereinsmitglieder bereitgestellt.
|
||||
2. Der Verein unterstützt junge Menschen (jünger als 27 Jahre) unter anderem durch Leihgeräte sowie Erstattung von Prüfungsgebühren, Fahrtkostenzuschüssen, Lernmaterialien - sofern dies der Ausbildung bzw. der Ausübung des Amateurfunks dient.
|
||||
3. Vereinsmitglieder führen Workshops und Trainings durch, die der Ausbildung im Amateurfunk oder der Aufklärung über den Amateurfunk dienen.
|
||||
4. Der Verein kann andere Vereine und Organisationen finanziell oder mit Sachspenden unterstützen, sofern dies der Erfüllung der Vereinszwecke dient.
|
||||
|
||||
### §4 Mitgliedschaft
|
||||
|
||||
#### 4.1 Arten der Mitgliedschaft
|
||||
|
||||
##### 4.1.1 Fördermitgliedschaft
|
||||
|
||||
Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, darf dieser jedoch beiwohnen und an der Meinungsbildung teilnehmen. Im Falle einer juristischen Person darf ein Stellvertreter entsandt werden. Ein Fördermitglied kann ein in der Vereinsordnung definiertes Vereinsamt bekleiden, jedoch nicht zum Vorstand gewählt werden.
|
||||
|
||||
##### 4.1.2 Ordentliche Mitgliedschaft
|
||||
|
||||
Ordentliches Mitglied können nur natürliche Personen werden. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft hat in Schriftform an den Vorstand zu erfolgen. Die ordentliche Mitgliedschaft muss von einer einfachen Mehrheit der abstimmenden ordentlichen Mitgliedern bestätigt werden, dem Vereinsvorstand obliegt ein Veto-Recht.
|
||||
Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
|
||||
Das Abstimmungsverfahren ist in der Vereinsordnung definiert.
|
||||
Ein ordentliches Mitglied hat ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und darf Vereinsämter bekleiden.
|
||||
Wird der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft abgelehnt, so tritt automatisch eine Fördermitgliedschaft in Kraft.
|
||||
|
||||
#### 4.2 Mitgliedsbeiträge
|
||||
|
||||
Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.
|
||||
|
||||
#### 4.3 Ein- und Austritt
|
||||
|
||||
Der Ein- und Austritt aus dem Verein hat in Schriftform gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrags wirksam. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
|
||||
|
||||
Eine Kündigung bedarf der Schriftform mit Frist von einem Tag bis zum Jahresende gegenüber dem Vereinsvorstand. Ausschlaggebend ist bei postalischer Kündigung das Datum des Poststempels, bei elektronischer Übermittlung der tatsächliche Eingang im Postfach des Vorstands.
|
||||
|
||||
#### 4.4 Suspendierung und Vereinsausschluss
|
||||
|
||||
Ein Vereinsmitglied kann durch ein Mitglied des Vorstands jederzeit und mit Begründung von der Teilnahme an Vereinsaktivitäten suspendiert werden. Dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an unseren Online-Plattformen. Im Falle einer Suspendierung steht dem Mitglied ein in der Vereinsordnung definierter Schlichtungsprozess offen.
|
||||
Der Vereinsausschluss eines Fördermitglieds kann einstimmig durch den Vereinsvorstand beschlossen werden.
|
||||
Der Vereinsausschluss eines ordentlichen Mitglieds muss durch den Vorstand beschlossen, und durch eine einfache Mehrheit der abstimmenden, ordentlichen Mitglieder auf einer Mitgliedsversammlung bestätigt werden. Die Mitgliedschaft ruht bis zu einer Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Das auszuschliessende Mitglied, hat auf der Mitgliedsversammlung die Gelegenheit Stellung zu nehmen.
|
||||
|
||||
### §5 Mitgliederversammlung
|
||||
|
||||
#### 5.1 Allgemeines
|
||||
|
||||
1. Die Mitgliederversammlung tagt ständig mittels technischer
|
||||
Systeme, welche die asynchrone und ortsunabhängige Antragstellung, Beratung und
|
||||
Beschlussfassung über das Internet ermöglichen.
|
||||
2. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
|
||||
3. Eingeladen werden alle Mitglieder.
|
||||
4. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied uebertragen, wobei erhaltene Stimmrechtsuebertragungen mit uebertragen werden.
|
||||
5. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offen zu Protokoll gegebener Stimme.
|
||||
6. Aemter koennen in Blockwahl gewaehlt werden.
|
||||
|
||||
#### 5.2 Anträge
|
||||
|
||||
Förder- und ordentliche Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
|
||||
|
||||
#### 5.4 Form der Anträge
|
||||
|
||||
Anträge sind schriftlich ausformuliert und möglichst in Beschlussform einzureichen. Ein eingereichter Antrag kann auf der Mitgliederversammlung vom Plenum abgewiesen und nach Genehmigung durch die Versammlungsleitung in veränderter Form direkt erneut zur Abstimmung gestellt werden.
|
||||
|
||||
#### 5.5 Versammlungsleitung und Protokoll
|
||||
|
||||
Der Mitgliederversammlung sitzt eine Versammlungsleitung vor.
|
||||
Die Versammlungsleitung wird durch die Stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Wahl wird vom Vorstand durchgeführt.
|
||||
Die Versammlungsleitung bestimmt eine protokollierende Person.
|
||||
Protokolliert werden mindestens Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter, der protokollierenden Person sowie mindestens einem Vorstandsmitglied bekundet werden. Zur Bekundung reicht eine E-Mail.
|
||||
|
||||
#### 5.6 Beschlussfähigkeit
|
||||
|
||||
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
|
||||
|
||||
#### 5.7 Beschlüsse
|
||||
|
||||
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
|
||||
|
||||
### §6 Vereinsämter & Wahlen
|
||||
|
||||
#### 6.1 Aemter
|
||||
|
||||
Vereinsämter werden durch die stimmberechtigten Mitglieder auf unbestimmte Zeit besetzt. Mindestens besetzt werden muss der Vorstand. Weitere Ämter sowie der genaue Wahlprozess sind in der Vereinsordnung definiert.
|
||||
|
||||
#### 6.2 Vorstand
|
||||
|
||||
Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern.
|
||||
Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Weitere Regelungen enthält die Vereinsordnung.
|
||||
|
||||
#### 6.3 Wahlen
|
||||
|
||||
Die Wahl des Vorstands sowie weiterer Ämter findet auf der Mitgliederversammlung statt. Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder die an der Versammlung teilnehmen.
|
||||
|
||||
#### 6.5 Ruecktritte
|
||||
|
||||
Tritt eine Person von ihrem Amt zurück, übernimmt die stellvertretende Person bis die Rolle erneut besetzt wurde, gibt es keine stellvertretende Person, übernimmt der Vorstand die Rolle kommissarisch und strebt eine zeitnahe Neuwahl an. Das Verfahren ist in der Vereinsordnung definiert.
|
||||
Tritt ein Vorstandsmitglied zurück und verbleibt nur ein einziges Vorstandsmitglied, muss innerhalb von 4 Wochen eine Neuwahl des Vorstands eingeleitet werden.
|
||||
|
||||
#### 6.6 Vergütung
|
||||
|
||||
Ämter und Aufgaben im Verein sind generell ehrenamtlich und werden nicht vergütet.
|
||||
Ausnahmen koennen vom Vorstand projektgebunden beschlossen werden.
|
||||
|
||||
Die Übernahme von Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden im Ausnahmefall vom Vereinsvorstand anhand der in der Vereinssatzung definierten Kriterien beschlossen.
|
||||
|
||||
### §7 Vereinsordnung & Beitragsordnung
|
||||
|
||||
Es existiert eine Vereinsordnung, in der weitergehende Regelungen definiert werden. Es existiert eine Beitragsordnung in der die Mitgliedsbeiträge und Zahlungsmodalitaeten definiert sind.
|
||||
Vereinsordnung und Beitragsordnung können nur durch eine Mehrheit der abstimmenden Mitglieder geändert werden. Dies kann auch ausserhalb der ordentlichen Mitgliedsversammlungen auf Antrag des Vorstands stattfinden. Details zum Abstimmungsverfahren regelt die Vereinsordnung.
|
||||
|
||||
### §8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
|
||||
|
||||
1. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich.
|
||||
2. Bei Auflösung des Vereins werden nach Rückgabe von Leihgaben alle materiellen Güter liquidiert und das Vereinsvermögen der Wau Holland Stiftung mit dem Zwecke der Jugendfoerderung übertragen.
|
||||
|
|
@ -38,6 +38,7 @@ Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ein Förde
|
|||
##### 4.1.2 Ordentliche Mitgliedschaft
|
||||
|
||||
Ordentliches Mitglied können nur natürliche Personen werden. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft hat in Schriftform an den Vorstand zu erfolgen. Die ordentliche Mitgliedschaft muss von einer einfachen Mehrheit der abstimmenden ordentlichen Mitgliedern bestätigt werden, dem Vereinsvorstand obliegt ein Veto-Recht.
|
||||
Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
|
||||
Das Abstimmungsverfahren ist in der Vereinsordnung definiert.
|
||||
Ein ordentliches Mitglied hat ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und darf Vereinsämter bekleiden.
|
||||
Wird der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft abgelehnt, so tritt automatisch eine Fördermitgliedschaft in Kraft.
|
||||
|
|
@ -48,14 +49,14 @@ Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.
|
|||
|
||||
#### 4.3 Ein- und Austritt
|
||||
|
||||
Der Ein- und Austritt aus dem Verein hat in Schriftform gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags sowie nach schriftlicher Bestätigung durch den Vereinsvorstand wirksam. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
|
||||
Der Ein- und Austritt aus dem Verein hat in Schriftform gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrags wirksam. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
|
||||
|
||||
Eine Kündigung bedarf der Schriftform mit Frist von einem Tag bis zum Jahresende gegenüber dem Vereinsvorstand. Ausschlaggebend ist bei postalischer Kündigung das Datum des Poststempels, bei elektronischer Übermittlung der tatsächliche Eingang im Postfach des Vorstands.
|
||||
|
||||
#### 4.4 Suspendierung und Vereinsausschluss
|
||||
|
||||
Ein Vereinsmitglied kann durch ein Mitglied des Vorstands jederzeit und mit Begründung von der Teilnahme an Vereinsaktivitäten suspendiert werden. Dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an unseren Online-Plattformen. Im Falle einer Suspendierung steht dem Mitglied ein in der Vereinsordnung definierter Schlichtungsprozess offen.
|
||||
Der Vereinsausschluss eines Fördermitglieds kann einstimmig durch den Vereinsvorstand beschlossen werden.
|
||||
Der Vereinsausschluss eines Fördermitglieds kann einstimmig durch den Vereinsvorstand beschlossen werden, ein Schlichtungsprozess steht einem Foerdermitglied nicht offen.
|
||||
Der Vereinsausschluss eines ordentlichen Mitglieds muss durch den Vorstand beschlossen, und durch eine einfache Mehrheit der abstimmenden, ordentlichen Mitglieder auf einer Mitgliedsversammlung bestätigt werden. Die Mitgliedschaft ruht bis zu einer Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Das auszuschliessende Mitglied, hat auf der Mitgliedsversammlung die Gelegenheit Stellung zu nehmen.
|
||||
|
||||
### §5 Mitgliederversammlung
|
||||
|
|
@ -135,4 +136,3 @@ Vereinsordnung und Beitragsordnung können nur durch eine Mehrheit der abstimmen
|
|||
|
||||
1. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich.
|
||||
2. Bei Auflösung des Vereins werden nach Rückgabe von Leihgaben alle materiellen Güter liquidiert und das Vereinsvermögen dem DARC e.V. übertragen.
|
||||
|
||||
|
|
|
|||
|
|
@ -13,105 +13,31 @@ Etwaige Änderungen werden transparent dokumentiert.
|
|||
|
||||
### 1. Vorstand
|
||||
|
||||
1. Dem Verein stehen mindestens 2, maximal 4 Vorstände vor.
|
||||
2. Vorstände sind nur zu zweit Vertretungsberechtigt.
|
||||
3. Vorstände können Ausgaben bis zu 50€ alleine vertreten.
|
||||
4. Ausgaben zwischen 50 und 400€ beduerfen der Zustimmung von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern.
|
||||
5. Summen von mehr als 400€ oder dauerhafte Verpflichtungen wie Abonnements oder Mietverträge (z.B. Servermiete o.ä.) müssen durch den Gesamtvorstand beschlossen werden.
|
||||
|
||||
### 2. Kassenwart
|
||||
|
||||
Die ordentlichen Mitglieder können einen Kassenwart wählen. Sofern es keinen gewählten Kassenwart gibt, übernimmt der Vereinsvorstand dieses Amt.
|
||||
|
||||
### 3. Kassenprüfer
|
||||
|
||||
Die ordentlichen Mitglieder können einen Kassenprüfer wählen. Sofern es keinen gewählten Kassenprüfer gibt, kann jedes ordentliche Vereinsmitglied auf der Mitgliederversammlung den Antrag auf Einblick stellen.
|
||||
|
||||
### 4. Technische Administratoren
|
||||
|
||||
Der Vereinsvorstand bestellt Technische Administratoren für die jeweiligen vom Verein bezahlten Systeme.
|
||||
|
||||
### 5. Vereins Administration
|
||||
|
||||
Der Vorstand kann ein Mitglied für Administrative Aufgaben bestellen, um z.B. bei der Mitgliederverwaltung zu helfen.
|
||||
|
||||
## §4 Abstimmungen & Wahlen
|
||||
|
||||
### 1. Stimmberechtigte Mitglieder
|
||||
|
||||
Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder.
|
||||
Fördermitglieder sind jedoch berechtigt, sich im Rahmen der Mitgliederversammlung an der Meinungsbildung zu beteiligen.
|
||||
|
||||
### 2. Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen
|
||||
|
||||
Abstimmungen finden per Handzeichen statt. Der Versammlungsvorsitz zählt die Ja/Nein Stimmen sowie die Enthaltungen und gibt diese zu Protokoll. Eine Protokollierung welches Mitglied wie abgestimmt hat, findet nicht statt.
|
||||
|
||||
Der Versammlungsleiter kann auf Antrag eine geheime Abstimmung beschließen.
|
||||
|
||||
Bei Abstimmungen über Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds sowie Abstimmungen zum Vereinsausschluss eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.
|
||||
|
||||
### 3. Wahlen für Vereinsämter
|
||||
|
||||
Wahlen für Vereinsämter finden in geheimer Wahl statt. Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder.
|
||||
Alle Mitglieder, auch Fördermitglieder können sich zur Wahl stellen. Zum Vereinsvorstand darf ausschließlich ein ordentliches Mitglied gewählt werden.
|
||||
|
||||
### 4. Geheime Wahlen/Abstimmungen
|
||||
|
||||
Abgestimmt bzw. gewählt wird mittels Zetteln.
|
||||
Stimmberechtigte Mitglieder die remote an der Versammlung teilnehmen, haben kein Anrecht auf eine geheime Abstimmung, sie übermitteln ihre Stimme jedoch ausschließlich an den Versammlungsleiter sowie den Protokollanten. Diese haben das Abstimmungsverhalten geheim zu halten.
|
||||
|
||||
Sollte es eine technische Möglichkeit der elektronischen, geheimen Abstimmung geben, so ist diese, sofern vom Vorstand genehmigt, zu bevorzugen.
|
||||
|
||||
### 5. Abstimmungen/Wahlen/Bestätigungen ausserhalb der Mitgliederversammlung
|
||||
|
||||
Manchmal ist es notwendig, Abstimmungen, Wahlen und Bestätigungen ausserhalb der regulären Mitgliederversammlung durchzuführen.
|
||||
|
||||
Dies kann in folgenden Fällen passieren:
|
||||
|
||||
1. Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft.
|
||||
2. Neuwahl eines Amtes nach Rücktritt oder Vakanz.
|
||||
3. Änderungen der Vereinsordnung.
|
||||
4. Grossere Ausgaben.
|
||||
|
||||
In diesem Falle werden die Mitglieder elektronisch über die zur Abstimmung stehenden Punkte durch den Vorstand informiert. Die Abstimmung kann in diesem Falle ebenfalls elektronisch erfolgen. Stimmberechtigten Mitgliedern muss jedoch eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Abstimmung und Meinungsbildung gewährt werden. Diese Frist muss entsprechend kommuniziert werden.
|
||||
|
||||
#### 5.1 Bestätigung von Anträgen auf ordentliche Mitgliedschaft
|
||||
|
||||
Stellt eine Person einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft, so verschickt der Vorstand eine elektronische Meinungsabfrage an alle ordentlichen Mitglieder. Zur Beantwortung haben die Mitglieder 2 Wochen Zeit. Nach Ablauf der Zeit werden die Ergebnisse wiederum an die Mitglieder verschickt. Sollte ein Mitglied nicht antworten, so wird dies als Enthaltung gewertet.
|
||||
Der Versand dieser Meinungsabfrage wird via der vom Verein genutzten Chat-/Forenplatform in einem internen Kanal angekündigt, so dass dort eine Meinungsbildung stattfinden kann. Macht der Vorstand von seinem Veto-Recht gebrauch, so stellt er den Antrag nicht zur Abstimmung, kündigt den Antrag jedoch im internen Chat-/Foren-Kanal an und begründet das Veto.
|
||||
|
||||
#### 5.2 Neuwahl eines Amtes nach Rücktritt
|
||||
|
||||
Wird ein Amt durch Rücktritt vakant, so kann der Vorstand beschließen, die Vakanz noch vor der nächsten regulären Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
|
||||
|
||||
Hierbei wird im ersten Schritt nach Bewerbern gefragt und diese Bewerber im zweiten Schritt zur Wahl gestellt. Die Wahl wird ebenfalls via der vom Verein genutzten Chat-/Forenplatform angekündigt.
|
||||
|
||||
Die Mitglieder haben zwei Wochen Zeit zur Abstimmung. Sollte ein Mitglied nicht antworten, wird dies als Enthaltung gewertet. Der Vorstand wird im Anschluss die Wahlergebnisse, jedoch nicht das persönliche Abstimmungsverhalten kommunizieren.
|
||||
|
||||
Sollte es eine technische Möglichkeit der elektronischen, geheimen Abstimmung geben, so ist diese, sofern vom Vorstand genehmigt, zu bevorzugen.
|
||||
1.1. Vorstände können Ausgaben bis zur Haelfte der monatlich eingehenden Mitgliedsbeitraege alleine vertreten.
|
||||
1.2. Hoehere Summen oder dauerhafte Verpflichtungen wie Abos oder Mietverträge (z.B. Servermiete o.ä.) müssen durch den Gesamtvorstand beschlossen werden.
|
||||
1.3. Es koennen zweckgebundene Budgets beschlossen werden, die von Verantwortlichen eigenstaendig abgerufen werden koennen.
|
||||
|
||||
## §5 Schlichtungsverfahren nach Suspendierung
|
||||
|
||||
1. Ein Vorstand kann ein Mitglied jederzeit von den Aktivitäten des Vereins suspendieren, also eine weitere Teilnahme untersagen. Dies gilt sowohl für Veranstaltungen als auch für jegliche Online-Plattformen des Vereins.
|
||||
2. Eine Suspendierung benötigt schwerwiegende Gründe.
|
||||
3.Die Suspendierung muss gegenüber dem restlichen Vorstand und dem suspendierten Mitglied begründet werden.
|
||||
4.Das suspendierte Mitglied hat nun die Möglichkeit, einen Schlichtungsprozess anzustoßen um den Sachverhalt zu klären und die Suspendierung aufzuheben.
|
||||
3. Das suspendierte Mitglied, mindestens zwei Mitglieder des Vereinsvorstands sowie zwei weitere ordentliche Mitglieder, welche vom Suspendierten bestimmt werden können, diskutieren den Sachverhalt und versuchen zu einer Lösung zu kommen. Anschließend fällen die Vereinsvorstände eine abschließende Entscheidung und begründen diese gegenüber den Teilnehmenden Personen. Die Suspendierung hat dann bis zur Abstimmung über einen Vereinsausschluss Bestand. Sollte ein Vereinsausschluss abgelehnt werden, wird die Suspendierung aufgehoben. Die Suspendierung kann jederzeit vom aussprechenden Vorstand oder von einer Mehrheit des Gesamtvorstands aufgehoben werden.
|
||||
Ein Vorstand kann ein Mitglied jederzeit von den Aktivitäten des Vereins suspendieren, also eine weitere Teilnahme untersagen. Dies gilt sowohl für Veranstaltungen als auch für jegliche Online-Plattformen des Vereins.
|
||||
Eine Suspendierung benötigt schwerwiegende Gründe.
|
||||
Die Suspendierung muss gegenüber dem restlichen Vorstand und dem suspendierten Mitglied begründet werden.
|
||||
Das suspendierte Mitglied hat nun die Möglichkeit, einen Schlichtungsprozess anzustoßen um den Sachverhalt zu klären und die Suspendierung aufzuheben.
|
||||
Das suspendierte Mitglied, mindestens zwei Mitglieder des Vereinsvorstands sowie zwei weitere ordentliche Mitglieder, welche vom Suspendierten bestimmt werden können, diskutieren den Sachverhalt und versuchen zu einer Lösung zu kommen. Anschließend fällen die Vereinsvorstände eine abschließende Entscheidung und begründen diese gegenüber den Teilnehmenden Personen. Die Suspendierung hat dann bis zur Abstimmung über einen Vereinsausschluss Bestand. Sollte ein Vereinsausschluss abgelehnt werden, wird die Suspendierung aufgehoben. Die Suspendierung kann jederzeit vom aussprechenden Vorstand oder von einer Mehrheit des Gesamtvorstands aufgehoben werden.
|
||||
|
||||
## §6 Auszahlungen von Vergütungen oder Zuschüssen
|
||||
|
||||
1. Ämter und Aufgaben im Verein werden nicht entlohnt.
|
||||
2. Die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten kann im Ausnahmefall gewährt werden.
|
||||
3. Eine Übernahme findet maximal zu 70% statt.
|
||||
4. Fahrt und Übernachtungskosten werden nur im angmeessenen Rahmen übernommen. Innerdeutsche Flugtickets werden nicht übernommen. Bahnfahrten sind Autofahrten vorzuziehen, es sei denn, es wird Ausrüstung transportiert, oder eine Fahrgemeinschaft gebildet, und die Spritkosten sind geringer als individuelle Bahnfahrkarten.
|
||||
5. Eine Übernahme wird durch den Gesamtvorstand beschlossen.
|
||||
6. Eine Übernahme wird nur dann gewährt, wenn in der Vereinskasse ausreichend Geld vorhanden ist.
|
||||
7. Eine Übernahme wird nur für Personen gewährt, die einen ermäßigten Beitrag zahlen, oder zahlen würden.
|
||||
8. Eine Übernahme kann auch für Kurs- oder Lehrgangsleiter oder Representanten unabhängig ihrer Vereinsmitgliedschaft stattfinden.
|
||||
TODO: Neu machen!
|
||||
|
||||
## §7 Förderung von jungen Menschen
|
||||
|
||||
1. Junge Menschen unter 23 Jahre können Prüfungskosten, sowie Fahrtkosten zur Prüfung auf Antrag erstattet bekommen, sofern genug Mittel zur Verfügung stehen, unabhängig von Vereinsmitgliedschaft.
|
||||
2. Junge Menschen unter 23 Jahre können vom Verein ein günstiges Handfunkgerät gesponsert bekommen, sofern sie ihre Prüfung bestanden haben.
|
||||
3. Es wird ein zweckgebundener Spendentopf für die Übernahme solcher Kosten unabhängig vom sonstigen Vereinsvermögen eingerichtet.
|
||||
4. Auf jeder Mitgliederversammlung wird nach Vorstellung der aktuellen Bilanz ein von den stimmberechtigten Mitgliedern zu definierender Betrag in diesen Topf eingezahlt.
|
||||
TODO: Neu machen!
|
||||
|
||||
### 4. Sachmittel
|
||||
|
||||
Sachmittel werden katalogisiert und eine aktuelle Liste inklusive Verbleib und Verwendungszweck wird allen ordentlichen Mitgliedern zur Verfuegung gestellt.
|
||||
|
||||
### Rechenschaftsbericht
|
||||
|
||||
### Zugaenge und Technische Administration
|
||||
|
||||
|
|
|
|||
Loading…
Add table
Add a link
Reference in a new issue