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Julius Zeidler 2025-04-22 01:18:45 +02:00
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# Vereinsordnung Draussenfunker
## §1 Gültigkeit
Diese Vereinsordnung ist mit Beschluss der Gründungsversammlung am xx.xx.xxxx in Kraft getreten.
Etwaige Änderungen werden transparent dokumentiert.
## §2 Änderungen
Änderungen der Vereinsordnung können auf einer Mitgliedsversammlung durch eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
## §3 Vereinsämter
### 1. Vorstand
1.1. Dem Verein stehen mindestens 2, maximal 4 Vorstände vor.
1.2. Vorstände sind nur zu zweit Vertretungsberechtigt.
1.3. Vorstände können Ausgaben bis zu 50€ alleine vertreten.
1.4. Summen von mehr als 400€ oder dauerhafte Verpflichtungen wie Abonnements oder Mietverträge (z.B. Servermiete o.ä.) müssen durch den Gesamtvorstand beschlossen werden.
1. Dem Verein stehen mindestens 2, maximal 4 Vorstände vor.
2. Vorstände sind nur zu zweit Vertretungsberechtigt.
3. Vorstände können Ausgaben bis zu 50€ alleine vertreten.
4. Ausgaben zwischen 50 und 400€ beduerfen der Zustimmung von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern.
5. Summen von mehr als 400€ oder dauerhafte Verpflichtungen wie Abonnements oder Mietverträge (z.B. Servermiete o.ä.) müssen durch den Gesamtvorstand beschlossen werden.
### 2. Kassenwart
Die Vereinsmitglieder können einen Kassenwart wählen. Sofern es keinen gewählten Kassenwart gibt, übernimmt der Vereinsvorstand dieses Amt.
Die ordentlichen Mitglieder können einen Kassenwart wählen. Sofern es keinen gewählten Kassenwart gibt, übernimmt der Vereinsvorstand dieses Amt.
### 3. Kassenprüfer
Die Vereinsmitglieder können einen Kassenprüfer wählen. Sofern es keinen gewählten Kassenprüfer gibt, kann jedes ordentliche Vereinsmitglied auf der MV den Antrag auf Einblick stellen.
Die ordentlichen Mitglieder können einen Kassenprüfer wählen. Sofern es keinen gewählten Kassenprüfer gibt, kann jedes ordentliche Vereinsmitglied auf der Mitgliederversammlung den Antrag auf Einblick stellen.
### 4. Technische Administratoren
Der Vereinsvorstand bestellt Technische Administratoren für die jeweiligen vom Verein bezahlten Systeme.
### 5. Vereins Administration
Der Vorstand kann ein Mitglied für Administrative Aufgaben bestellen, um z.B. bei der Mitgliederverwaltung zu helfen.
## §4 Abstimmungen & Wahlen
### 1. Stimmberechtigte Mitglieder
Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder.
Fördermitglieder sind jedoch berechtigt, sich im Rahmen der Mitgliederversammlung an der Meinungsbildung zu beteiligen.
### 2. Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen
Abstimmungen finden per Handzeichen statt. Der Versammlungsvorsitz zählt die Ja/Nein Stimmen sowie die Enthaltungen und gibt diese zu Protokoll. Eine Protokollierung welches Mitglied wie abgestimmt hat, findet nicht statt.
Der Versammlungsleiter kann auf Antrag eine geheime Abstimmung beschließen.
Abstimmungen finden per Handzeichen statt. Der Versammlungsvorsitz zählt die Ja/Nein Stimmen sowie die Enthaltungen und gibt diese zu Protokoll. Eine Protokollierung welches Mitglied wie abgestimmt hat, findet nicht statt.
Bei Abstimmungen über Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds sowie Abstimmungen zum Vereinsausschluss eines ordentlichen Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.
Der Versammlungsleiter kann auf Antrag eine geheime Abstimmung beschließen.
Bei Abstimmungen über Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds sowie Abstimmungen zum Vereinsausschluss eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.
### 3. Wahlen für Vereinsämter
Wahlen für Vereinsämter finden in geheimer Wahl statt.
Wahlen für Vereinsämter finden in geheimer Wahl statt. Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder.
Alle Mitglieder, auch Fördermitglieder können sich zur Wahl stellen. Zum Vereinsvorstand darf ausschließlich ein ordentliches Mitglied gewählt werden.
### 4. Geheime Wahlen/Abstimmungen
Abgestimmt bzw. gewählt wird mittels Zetteln.
Stimmberechtigte Mitglieder die remote an der Versammlung teilnehmen, haben kein Anrecht auf eine geheime Abstimmung, sie übermitteln ihre Stimme jedoch ausschließlich an den Versammlungsleiter sowie den Protokollanten. Diese haben das Abstimmungsverhalten geheim zu halten.
Sollte es eine technische Möglichkeit der elektronischen, geheimen Abstimmung geben, so ist diese, sofern vom Vorstand genehmigt, zu bevorzugen.
### 5. Abstimmungen/Wahlen/Bestätigungen ausserhalb der Mitgliederversammlung
Manchmal ist es notwendig, Abstimmungen, Wahlen und Bestätigungen ausserhalb der Mitgliederversammlung durchzuführen.
Manchmal ist es notwendig, Abstimmungen, Wahlen und Bestätigungen ausserhalb der regulären Mitgliederversammlung durchzuführen.
Dies kann in folgenden Fällen passieren:
1. Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft
2. Neuwahl eines Amtes nach Rücktritt
1. Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft.
2. Neuwahl eines Amtes nach Rücktritt oder Vakanz.
3. Änderungen der Vereinsordnung.
4. Grossere Ausgaben.
In diesem Falle werden die Mitglieder elektronisch über die zur Abstimmung stehenden Punkte durch den Vorstand informiert. Die Abstimmung kann in diesem Falle ebenfalls elektronisch erfolgen. Stimmberechtigten Mitgliedern muss jedoch eine Frist von mindestens zwei Wochen zur Abstimmung und Meinungsbildung gewährt werden. Diese Frist muss entsprechend kommuniziert werden.
#### 5.1 Bestätigung von Anträgen auf ordentliche Mitgliedschaft
Stellt eine Person einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft, so verschickt der Vorstand via E-Mail eine Meinungsabfrage [Anm. TC an wen? Nur ordentliche Mitglieder?]. Zur Beantwortung haben die Mitglieder 2 Wochen Zeit. Nach Ablauf der Zeit werden die Ergebnisse wiederum an die Mitglieder verschickt. Sollte ein Mitglied nicht antworten, so wird dies als Enthaltung gewertet.
Der Versand dieser Meinungsabfrage wird ebenfalls via der vom Verein genutzten Chat-/Forenplatform in einem internen Kanal angekündigt, so dass dort eine Meinungsbildung stattfinden kann. Macht der Vorstand von seinem Veto-Recht gebrauch, so stellt er den Antrag nicht zur Abstimmung, kündigt den Antrag jedoch im internen Chat-/Foren-Kanal an und begründet das Veto.
Stellt eine Person einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft, so verschickt der Vorstand eine elektronische Meinungsabfrage an alle ordentlichen Mitglieder. Zur Beantwortung haben die Mitglieder 2 Wochen Zeit. Nach Ablauf der Zeit werden die Ergebnisse wiederum an die Mitglieder verschickt. Sollte ein Mitglied nicht antworten, so wird dies als Enthaltung gewertet.
Der Versand dieser Meinungsabfrage wird via der vom Verein genutzten Chat-/Forenplatform in einem internen Kanal angekündigt, so dass dort eine Meinungsbildung stattfinden kann. Macht der Vorstand von seinem Veto-Recht gebrauch, so stellt er den Antrag nicht zur Abstimmung, kündigt den Antrag jedoch im internen Chat-/Foren-Kanal an und begründet das Veto.
#### 5.2 Neuwahl eines Amtes nach Rücktritt
Wird ein Amt durch Rücktritt vakant, so kann der Vorstand beschließen, die Vakanz noch vor der nächsten regulären Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
Hierbei wird im ersten Schritt via E-Mail nach Bewerbern gefragt und diese Bewerber im zweiten Schritt via E-Mail zur Wahl gestellt. Die Wahl wird ebenfalls via der vom Verein genutzten Chat-/Forenplatform angekündigt.
Wird ein Amt durch Rücktritt vakant, so kann der Vorstand beschließen, die Vakanz noch vor der nächsten regulären Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
Die Wahl selbst findet via E-Mail an den Vorstand statt. Die Mitglieder haben zwei Wochen Zeit zur Abstimmung. Sollte ein Mitglied nicht antworten, wird dies als Enthaltung gewertet. Der Vorstand wird im Anschluss die Wahlergebnisse, jedoch nicht das persönliche Abstimmungsverhalten kommunizieren.
Hierbei wird im ersten Schritt nach Bewerbern gefragt und diese Bewerber im zweiten Schritt zur Wahl gestellt. Die Wahl wird ebenfalls via der vom Verein genutzten Chat-/Forenplatform angekündigt.
Die Mitglieder haben zwei Wochen Zeit zur Abstimmung. Sollte ein Mitglied nicht antworten, wird dies als Enthaltung gewertet. Der Vorstand wird im Anschluss die Wahlergebnisse, jedoch nicht das persönliche Abstimmungsverhalten kommunizieren.
Sollte es eine technische Möglichkeit der elektronischen, geheimen Abstimmung geben, so ist diese, sofern vom Vorstand genehmigt, zu bevorzugen.
## §5 Schlichtungsverfahren nach Suspendierung
Ein Vorstand kann ein Mitglied jederzeit von den Aktivitäten des Vereins suspendieren, also eine weitere Teilnahme untersagen. Dies gilt sowohl für Veranstaltungen als auch für jegliche Online-Plattformen des Vereins.
Eine Suspendierung benötigt schwerwiegende Gründe.
Die Suspendierung muss gegenüber dem restlichen Vorstand und dem suspendierten Mitglied begründet werden.
Das suspendierte Mitglied hat nun die Möglichkeit, einen Schlichtungsprozess anzustoßen um den Sachverhalt zu klären und die Suspendierung aufzuheben.
Das suspendierte Mitglied, mindestens zwei Mitglieder des Vereinsvorstands sowie zwei weitere ordentliche Mitglieder, welche vom Suspendierten bestimmt werden können, diskutieren den Sachverhalt und versuchen zu einer Lösung zu kommen. Anschließend fällen die Vereinsvorstände eine abschließende Entscheidung und begründen diese gegenüber den Teilnehmenden Personen. Die Suspendierung hat dann bis zur Abstimmung über einen Vereinsausschluss Bestand. Sollte ein Vereinsausschluss abgelehnt werden, wird die Suspendierung aufgehoben. Die Suspendierung kann jederzeit vom aussprechenden Vorstand oder von einer Mehrheit des Gesamtvorstands aufgehoben werden.
1. Ein Vorstand kann ein Mitglied jederzeit von den Aktivitäten des Vereins suspendieren, also eine weitere Teilnahme untersagen. Dies gilt sowohl für Veranstaltungen als auch für jegliche Online-Plattformen des Vereins.
2. Eine Suspendierung benötigt schwerwiegende Gründe.
3.Die Suspendierung muss gegenüber dem restlichen Vorstand und dem suspendierten Mitglied begründet werden.
4.Das suspendierte Mitglied hat nun die Möglichkeit, einen Schlichtungsprozess anzustoßen um den Sachverhalt zu klären und die Suspendierung aufzuheben.
3. Das suspendierte Mitglied, mindestens zwei Mitglieder des Vereinsvorstands sowie zwei weitere ordentliche Mitglieder, welche vom Suspendierten bestimmt werden können, diskutieren den Sachverhalt und versuchen zu einer Lösung zu kommen. Anschließend fällen die Vereinsvorstände eine abschließende Entscheidung und begründen diese gegenüber den Teilnehmenden Personen. Die Suspendierung hat dann bis zur Abstimmung über einen Vereinsausschluss Bestand. Sollte ein Vereinsausschluss abgelehnt werden, wird die Suspendierung aufgehoben. Die Suspendierung kann jederzeit vom aussprechenden Vorstand oder von einer Mehrheit des Gesamtvorstands aufgehoben werden.
## §6 Auszahlungen von Vergütungen oder Zuschüssen
1. Ämter und Aufgaben im Verein werden nicht entlohnt.
2. Die Übernahme von Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten kann im Ausnahmefall gewährt werden.
3. Eine Übernahme findet maximal zu 70% der günstigsten Option statt. (Günstiges Hostel vs. 5* Hotel, Bahnfahrt vs. Flug, etc.)
4. Eine Übernahme wird durch den Gesamtvorstand beschlossen.
5. Eine Übernahme wird nur dann gewährt, wenn in der Vereinskasse ausreichend Geld vorhanden ist.
6. Eine Übernahme wird nur für Personen gewährt, die einen ermäßigten Beitrag zahlen, oder zahlen würden.
2. Die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten kann im Ausnahmefall gewährt werden.
3. Eine Übernahme findet maximal zu 70% statt.
4. Fahrt und Übernachtungskosten werden nur im angmeessenen Rahmen übernommen. Innerdeutsche Flugtickets werden nicht übernommen. Bahnfahrten sind Autofahrten vorzuziehen, es sei denn, es wird Ausrüstung transportiert, oder eine Fahrgemeinschaft gebildet, und die Spritkosten sind geringer als individuelle Bahnfahrkarten.
5. Eine Übernahme wird durch den Gesamtvorstand beschlossen.
6. Eine Übernahme wird nur dann gewährt, wenn in der Vereinskasse ausreichend Geld vorhanden ist.
7. Eine Übernahme wird nur für Personen gewährt, die einen ermäßigten Beitrag zahlen, oder zahlen würden.
8. Eine Übernahme kann auch für Kurs- oder Lehrgangsleiter oder Representanten unabhängig ihrer Vereinsmitgliedschaft stattfinden.
## §7 Förderung von jungen Menschen
1. Junge Menschen unter 23 Jahre können Prüfungskosten, sowie Fahrtkosten zur Prüfung auf Antrag erstattet bekommen, sofern genug Mittel zur Verfügung stehen, unabhängig von Vereinsmitgliedschaft.
2. Junge Menschen unter 23 Jahre können vom Verein ein günstiges Handfunkgerät gesponsert bekommen, sofern sie ihre Prüfung bestanden haben.
3. Es wird ein zweckgebundener Spendentopf für die Übernahme solcher Kosten unabhängig vom sonstigen Vereinsvermögen eingerichtet.