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## Mindestbeitrag
Mitglieder entrichten mindestens einen monatlichen Beitrag in Höhe von
EUR 23.
Zur Förderung der Jugend und junger Erwachsener ist der Mindestbeitrag für
folgende natürlichen Personen reduziert:
• bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 5 EUR je Monat und
• bis zum vollendeten 27. Lebensjahr 10 EUR je Monat.
## Empfohlener Beitrag
Der empfohlene Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Nettoeinkommens.
## Befreiung von der Beitragspflicht
Mitglieder, die glaubhaft machen können für die Mindestbeiträge nicht aufkommen zu können, können vom Vorstand auf Antrag, fuer das laufende Kalenderjahr, einen reduzierten Beitrag entrichten.
## Fälligkeit
Beiträge sind spätestens am 10. Tag des jeweiligen Monats auf das Vereinskonto entrichten.
Es wird gebeten, den vollen Jahresbetrag in einem Rutsch zu zahlen. Wir sind uns bewusst, dass das nicht fuer jeden moeglich ist, daher ist eine monatliche oder quartalsweise Zahlung ebenfalls moeglich.
Diese Beitragsordnung wurde am 27. Dezember 2025 durch die Gründungsversammlung
beschlossen.

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### Grundsaetze
- All Creatures are welcome! Ausgrenzung und Diskriminierung auf Grund von Hautfarbe, Herkunft, Religionszugehoerigkeit, Geschlecht oder aehnlicher Merkmale wird im Verein nicht toleriert.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- All Creatures are welcome! Wir sind bunt: Ausgrenzung und Diskriminierung auf Grund von Hautfarbe, Herkunft, Religionszugehoerigkeit, Geschlecht oder aehnlicher Merkmale wird im Verein nicht toleriert.
- Der Verein ist selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
- Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglied.
- Keine Person erhält Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
### Maßnahmen zur Erfüllung der Vereinszwecke
- Es werden Informations-, Kommunikations-, Lern- und andere Plattformen für Interessierte und Vereinsmitglieder bereitgestellt.
- Es werden Informations-, Kommunikations- und Lernplatformen sowie weitere Dienste für Interessierte und Vereinsmitglieder bereitgestellt.
- Der Verein unterstützt junge (jünger als 27 Jahre) oder sozial benachteiligte Menschen unter anderem durch Leihgeräte sowie Erstattung von Prüfungsgebühren, Fahrtkostenzuschüssen und Lernmaterialien - sofern dies der Ausbildung bzw. der Ausübung des Amateurfunks dient.
- Vereinsmitglieder führen Workshops und Trainings durch, die der Ausbildung im Amateurfunk oder der Aufklärung über den Amateurfunk dienen.
- Der Verein engagiert sich bei Bedarf im Rahmen der Not- und Katastrophenhilfe, unter anderem mit Schulungen und Workshops.
- Übungen sowie Einsätzen zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen im Sinne des Amateurfunkgesetzes,
- Verwendung experimenteller Übertragungsverfahren im Rahmen technisch-wissenschaftlicher Studien,
- Der Verein kann andere Vereine und Organisationen finanziell oder mit Sachspenden unterstützen, sofern dies der Erfüllung der Vereinszwecke dient.
### Mitgliedschaft
#### Pflichten eines Mitglieds
- Ordnungsgemaesse Zahlung der Vereinsbeitraege.
- Jegliche Aenderung der Kontaktdaten unverzueglich dem Verein mitzuteilen.
- Elektronische Kontaktmoeglichkeiten regelmaessig auf Vereinsrelevante Nachrichten zu pruefen.
#### Ordentliche Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied können nur natürliche Personen werden.
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- Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, darf dieser jedoch beiwohnen und an der Meinungsbildung teilnehmen.
- Im Falle einer juristischen Person darf ein Stellvertreter entsandt werden.
- Im Falle einer juristischen Person darf ein Vertreter zur Mitgliederversammlung entsandt werden.
- Ein Fördermitglied kann ein Vereinsamt bekleiden, jedoch nicht zum Vorstand gewählt werden.
- Eine juristische Person kann keine Vereinsaemter bekleiden.
#### Mitgliedsbeiträge
@ -59,25 +69,18 @@ Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.
- Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrags wirksam.
- Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
- Eine Kündigung bedarf der Schriftform mit Frist von einem Tag bis zum Jahresende gegenüber dem Vereinsvorstand. Ausschlaggebend ist bei postalischer Kündigung das Datum des Poststempels, bei elektronischer Übermittlung der tatsächliche Eingang im Postfach des Vorstands.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung einer juristischen Person.
#### Vereinsausschlussverfahren
- Der Vereinsausschluss eines Fördermitglieds kann einstimmig durch den Gesamtvorstand beschlossen werden.
- Der Vereinsausschluss eines ordentlichen Mitglieds muss einstimmig durch den Vorstand beschlossen, und durch eine einfache Mehrheit der abstimmenden, ordentlichen Mitglieder auf einer Mitgliedsversammlung bestätigt werden. Die Mitgliedschaft ruht bis zu einer Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Das auszuschliessende Mitglied, hat auf der Mitgliedsversammlung die Gelegenheit Stellung zu nehmen. Waehrend eines Vereinsausschlussverfahrens kann der Zugang zu weiteren Plattformen und Accounts des Vereins eingeschraenkt werden.
#### Suspendierung
- Der Zugang zu Systemen des Vereins durch Vereinsmitglieder oder Dritte kann jederzeit durch ein Vorstandsmitglied beschlossen werden. Naeheres regelt die Vereinsordnung.
- Der Zugang eines ordentlichen Mitglieds zur Mitgliederversammlung kann nur durch Vereinsausschluss oder Rueckstufung zum Foerdermitglied eingeschraenkt werden.
- Das Vereinsauschlussverfahren wird in der Vereinsordnung defeniert.
### Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung tagt ständig mittels technischer Systeme, welche die asynchrone und ortsunabhängige Antragstellung, Beratung und Beschlussfassung über das Internet ermöglichen.
- Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
- Eingeladen werden alle Mitglieder.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied uebertragen, wobei erhaltene Stimmrechtsuebertragungen mit uebertragen werden.
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offen zu Protokoll gegebener Stimme.
- Aemter koennen in Blockwahl gewaehlt werden.
- Förder- und ordentliche Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
- Versammlungsleitung und Protokollierung entfallen bei der Nutzung technischer Systeme, sofern diese die separate Protokollierung ueberfluessig machen.
- Die staendige Mitgliederversammlung ist dauerhaft beschlussfaehig, sofern die in der Vereinsordnung definierten Fristen oder Quoren eingehalten werden.
@ -97,20 +100,19 @@ Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.
- Tritt ein Mitglied von einem Amt zurueck oder wird vom Vorstand abberufen, findet bei Bedarf eine Neuwahl auf der Mitgliederversammlung statt.
- Aemter koennen in Blockwahl gewaehlt werden.
### Vergütung
- Ämter und Aufgaben im Verein sind generell ehrenamtlich und werden nicht vergütet.
- Ausnahmen koennen vom Vorstand projektgebunden beschlossen werden.
- Die Übernahme von Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden im Ausnahmefall vom Vereinsvorstand anhand der in der Vereinssatzung definierten Kriterien beschlossen.
- Uebernahme von Kosten im Rahmen der Jugendfoerderung werden vom Vorstand oder einer berufenen Person genehmigt.
### §7 Vereinsordnung & Beitragsordnung
- Es existiert eine Vereinsordnung, in der weitergehende Regelungen definiert werden.
- Es existiert eine Beitragsordnung in der die Mitgliedsbeiträge und Zahlungsmodalitaeten definiert sind.
- Vereinsordnung und Beitragsordnung können nur durch eine Mehrheit der abstimmenden Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung geändert werden.
### §8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens