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## Mindestbeitrag
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Mitglieder entrichten mindestens einen monatlichen Beitrag in Höhe von
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EUR 23.
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Mitglieder entrichten mindestens einen monatlichen Beitrag in Höhe von 23 Euro.
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Zur Förderung der Jugend und junger Erwachsener ist der Mindestbeitrag für
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folgende natürlichen Personen reduziert:
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• bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 5 EUR je Monat und
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• bis zum vollendeten 27. Lebensjahr 10 EUR je Monat.
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- bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 5 EUR je Monat und
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- bis zum vollendeten 27. Lebensjahr 10 EUR je Monat.
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## Empfohlener Beitrag
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@ -16,14 +16,17 @@ Der empfohlene Mitgliedsbeitrag beträgt 1% des Nettoeinkommens.
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Für Fördermitglieder gilt ein Mindestbeitrag von 5 Euro pro Monat.
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## Befreiung von der Beitragspflicht
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## Reduzierung oder Befreiung von der Beitragspflicht
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Mitglieder, die glaubhaft machen können für die Mindestbeiträge nicht aufkommen zu können, können vom Vorstand auf Antrag, fuer das laufende Kalenderjahr, einen reduzierten Beitrag entrichten.
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Mitglieder, die glaubhaft machen können, für die Mindestbeiträge nicht aufkommen zu können, können beim Vorstand für das laufende Kalenderjahr eine Reduzierung oder Befreiung von der Beitragspflicht beantragen.
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## Fälligkeit
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Beiträge sind spätestens am 10. Tag des jeweiligen Monats auf das Vereinskonto entrichten.
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Es wird gebeten, den vollen Jahresbetrag in einem Rutsch zu zahlen. Wir sind uns bewusst, dass das nicht fuer jeden moeglich ist, daher ist eine monatliche oder quartalsweise Zahlung ebenfalls moeglich.
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Beiträge sind spätestens am 10. Tag des jeweiligen Monats auf das Vereinskonto zu entrichten.
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Diese Beitragsordnung wurde am 27. Dezember 2025 durch die Gründungsversammlung
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beschlossen.
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Es wird darum gebeten, sofern dies möglich ist, den vollen Jahresbetrag auf einmal zu entrichten.
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## Inkrafttreten
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Diese Beitragsordnung wurde am 27. Dezember 2025 durch die Gründungsversammlung beschlossen.
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# Draussenfunker e.V
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# Draussenfunker e. V.
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## Satzung
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### Name und Sitz des Vereins
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- Der Verein führt den Namen Draussenfunker. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e. V.".
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- Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an.
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- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
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- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Jugendhilfe, von Kunst und Kultur, der Bildung, des Amateurfunkens, internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
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- Der Verein fördert insbesondere junge Menschen.
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### Grundsaetze
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### Grundsätze
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- All Creatures are welcome! Wir sind bunt: Ausgrenzung und Diskriminierung auf Grund von Hautfarbe, Herkunft, Religionszugehörigkeit, Geschlecht oder ähnlicher Merkmale wird im Verein nicht toleriert.
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- All Creatures are welcome! Wir sind bunt: Ausgrenzung und Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, Herkunft, Religionszugehörigkeit, Geschlecht oder ähnlicher Merkmale wird im Verein nicht toleriert.
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- Der Verein ist selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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- Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
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- Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglied.
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### Maßnahmen zur Erfüllung der Vereinszwecke
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- Es werden Informations-, Kommunikations- und Lernplatformen sowie weitere Dienste für Interessierte und Vereinsmitglieder bereitgestellt.
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- Unterstützung von jungen (jünger als 27 Jahre) oder sozial benachteiligte Menschen unter anderem durch Leihgeräte sowie Erstattung von Prüfungsgebühren, Fahrtkostenzuschüssen und Lernmaterialien - sofern dies der Ausbildung bzw. der Ausübung des Amateurfunks dient.
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- Vereinsmitglieder führen Workshops und Trainings durch, die der Ausbildung im Amateurfunk oder der Aufklärung über den Amateurfunk dienen.
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- Bereitstellung von Informations-, Kommunikations- und Lernplatformen sowie weiteren Diensten für Interessierte und Vereinsmitglieder.
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- Unterstützung von jungen (jünger als 27 Jahre) oder sozial benachteiligte Menschen unter anderem durch Leihgeräte sowie Erstattung von Prüfungsgebühren, Fahrtkostenzuschüssen und Lernmaterialien – sofern dies der Ausbildung bzw. der Ausübung des Amateurfunks dient.
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- Durchführung von Workshops und Trainings, die der Ausbildung im Amateurfunk oder der Aufklärung über den Amateurfunk dienen.
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- Engagement, bei Bedarf, im Rahmen der Not- und Katastrophenhilfe, unter anderem mit Schulungen und Workshops.
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- Übungen sowie Einsätzen zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen im Sinne des Amateurfunkgesetzes,
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- Verwendung experimenteller Übertragungsverfahren im Rahmen technisch-wissenschaftlicher Studien,
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- Übungen sowie Einsätzen zur Unterstützung von Hilfsaktionen in Not- und Katastrophenfällen im Sinne des Amateurfunkgesetzes.
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- Verwendung experimenteller Übertragungsverfahren im Rahmen technisch-wissenschaftlicher Studien.
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- Der Verein kann andere Vereine und Organisationen finanziell oder mit Sachspenden unterstützen, sofern dies der Erfüllung der Vereinszwecke dient.
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### Mitgliedschaft
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#### Pflichten eines Mitglieds
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Ein Mitglied verpflichtet sich zu:
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Ein Mitglied verpflichtet sich zur
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- Ordnungsgemässer Zahlung der Vereinsbeitraege.
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- Jegliche Änderung der Kontaktdaten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
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- Elektronische Kontaktmöglichkeiten regelmässig auf Vereinsrelevante Nachrichten zu prüfen.
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- ordnungsgemäßen Zahlung der Vereinsbeiträge,
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- unverzüglichen Meldung jeglicher Änderung der Kontaktdaten an den Verein sowie der
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- regelmäßigen Prüfung elektronischer Kontaktmöglichkeiten auf vereinsrelevante Nachrichten.
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#### Ordentliche Mitgliedschaft
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- Ordentliches Mitglied können nur natürliche Personen werden.
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- Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft hat in Schriftform an den Vorstand zu erfolgen. Die ordentliche Mitgliedschaft muss von einer einfachen Mehrheit der abstimmenden ordentlichen Mitgliedern bestätigt werden, dem Vereinsvorstand obliegt ein Veto-Recht.
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- Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
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- Nur eine natürliche Personen kann ein ordentliches Mitglied werden.
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- Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft hat in Schriftform an den Vorstand zu erfolgen.
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- Die ordentliche Mitgliedschaft muss von einer einfachen Mehrheit der abstimmenden ordentlichen Mitgliedern bestätigt werden.
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- Das Abstimmungsverfahren ist in der Vereinsordnung definiert.
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- Ein ordentliches Mitglied hat ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
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- Dem Vereinsvorstand obliegt ein Veto-Recht.
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- Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
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- Wird der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft abgelehnt, so tritt automatisch eine Fördermitgliedschaft in Kraft.
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- Ein ordentliches Mitglied hat ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
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#### Fördermitgliedschaft
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- Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
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- Jede natürliche oder juristische Person kann ein Fördermitglied werden.
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- Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, darf dieser jedoch beiwohnen und an der Meinungsbildung teilnehmen.
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- Im Falle einer juristischen Person darf ein Vertreter zur Mitgliederversammlung entsandt werden.
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- Ein Fördermitglied kann ein Vereinsamt bekleiden, jedoch nicht zum Vorstand gewählt werden.
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@ -70,49 +71,47 @@ Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.
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- Die Mitgliedschaft muss vom Vorstand angenommen werden.
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- Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrags wirksam.
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- Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
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- Eine Kündigung bedarf der Schriftform mit Frist von einem Tag bis zum Jahresende gegenüber dem Vereinsvorstand. Ausschlaggebend ist bei postalischer Kündigung das Datum des Poststempels, bei elektronischer Übermittlung der tatsächliche Eingang im Postfach des Vorstands.
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- Eine Kündigung bedarf der Schriftform mit Frist von einem Tag bis zum Jahresende gegenüber dem Vorstand. Ausschlaggebend ist bei postalischer Kündigung das Datum des Poststempels, bei elektronischer Übermittlung der tatsächliche Eingang im Postfach des Vorstands.
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- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung einer juristischen Person.
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#### Vereinsausschlussverfahren
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- Das Vereinsauschlussverfahren wird in der Vereinsordnung defeniert.
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- Das Vereinsausschlussverfahren wird in der Vereinsordnung definiert.
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### Mitgliederversammlung
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- Die Mitgliederversammlung tagt ständig mittels technischer Systeme, welche die asynchrone und ortsunabhängige Antragstellung, Beratung und Beschlussfassung über das Internet ermöglichen.
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- Eingeladen werden alle Mitglieder.
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- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied uebertragen, wobei erhaltene Stimmrechtsuebertragungen mit uebertragen werden.
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- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen, wobei erhaltene Stimmrechtsübertragungen mit übertragen werden.
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- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offen zu Protokoll gegebener Stimme.
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- Förder- und ordentliche Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
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- Versammlungsleitung und Protokollierung entfallen bei der Nutzung technischer Systeme, sofern diese die separate Protokollierung überflüssig machen.
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- Die ständige Mitgliederversammlung ist dauerhaft beschlussfaehig, sofern die in der Vereinsordnung definierten Fristen oder Quoren eingehalten werden.
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- Die ständige Mitgliederversammlung ist dauerhaft beschlussfähig, sofern die in der Vereinsordnung definierten Fristen oder Quoren eingehalten werden.
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- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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- Der Zugriff eines Fördermitglieds zur Mitgliederversammlung kann vom Vorstand mit Begründung eingeschränkt werden.
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### Vereinsämter & Wahlen
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- Vereinsämter werden durch die stimmberechtigten Mitglieder auf unbestimmte Zeit besetzt. Mindestens besetzt werden muss der Vorstand. Weitere Ämter sowie der genaue Wahlprozess sind in der Vereinsordnung definiert.
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- Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern.
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Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Weitere Regelungen enthält die Vereinsordnung.
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- Vereinsämter werden auf unbestimmte Zeit gewählt.
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- Mindestens gewählt und besetzt werden muss der Vorstand.
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- Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern.
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- Die Wahl des Vorstands sowie weiterer Ämter findet auf der Mitgliederversammlung statt. Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder die an der Versammlung teilnehmen.
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- Tritt ein Vorstandsmitglied zurück und verbleibt nur ein einziges Vorstandsmitglied, muss innerhalb von 4 Wochen eine Neuwahl des Vorstands eingeleitet werden.
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- Weitere Ämter sowie der genaue Wahlprozess sind in der Vereinsordnung definiert.
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- Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Weitere Regelungen enthält die Vereinsordnung.
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- Tritt ein Vorstandsmitglied zurück und verbleibt nur ein einziges Vorstandsmitglied, muss innerhalb von 4 Wochen eine Neuwahl des Vorstandes eingeleitet werden.
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- Ämter können in Blockwahl gewählt werden.
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### Vergütung
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- Ämter und Aufgaben im Verein sind generell ehrenamtlich und werden nicht vergütet.
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- Ausnahmen koennen vom Vorstand projektgebunden beschlossen werden.
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- Die Übernahme von Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden im Ausnahmefall vom Vereinsvorstand anhand der in der Vereinssatzung definierten Kriterien beschlossen.
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- Ausnahmen können vom Vorstand projektgebunden beschlossen werden.
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- Die Übernahme von Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden im Ausnahmefall vom Vorstand anhand der in der Vereinssatzung definierten Kriterien beschlossen.
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- Übernahme von Kosten im Rahmen der Jugendförderung werden vom Vorstand oder einer berufenen Person genehmigt.
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### Vereinsordnung & Beitragsordnung
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- Es existiert eine Vereinsordnung, in der weitergehende Regelungen definiert werden.
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- Es existiert eine Beitragsordnung in der die Mitgliedsbeiträge und Zahlungsmodalitäten definiert sind.
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- Es existiert eine Beitragsordnung, in der die Mitgliedsbeiträge und Zahlungsmodalitäten definiert sind.
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- Vereinsordnung und Beitragsordnung können nur durch eine Mehrheit der abstimmenden Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung geändert werden.
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### Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
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- Änderungen der Vereinsordnung können durch die Mitgliedsversammlung mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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## Erlaeuterungen
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## Erläuterungen
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- Wird von einem Mitglied gesprochen, bezieht sich dies sowohl auf ordentliche als auch auf Foerdermitglieder.
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- Wird von einem Mitglied gesprochen, bezieht sich dies sowohl auf ordentliche als auch auf Fördermitglieder.
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- Wird vom Vorstand gesprochen, bezieht sich dies auf den gesamten Vorstand der innerhalb der definierten Fristen abstimmt.
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- Wird vom Gesamtvorstand gesprochen, ist die Entscheidung erst gueltig, wenn die erforderlichen Mehrheitsverhaeltnisse in Bezug auf den gesamten Vorstand zustande kommen.
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- Werden keine Mehrheitsverhaeltnisse angegeben, gilt die einfache Mehrheit.
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- Wird vom Gesamtvorstand gesprochen, ist die Entscheidung erst gültig, wenn die erforderlichen Mehrheitsverhältnisse in Bezug auf den gesamten Vorstand zustande kommen.
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- Werden keine Mehrheitsverhältnisse angegeben, gilt die einfache Mehrheit.
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## Mitgliederversammlung
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- Mitgliederversammlungen finden dauerhaft statt, Antraege koennen jederzeit eingereicht und zur Abstimmung gestellt werden.
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- Mitgliederversammlungen finden dauerhaft statt, Anträge können jederzeit eingereicht und zur Abstimmung gestellt werden.
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- Sofern nicht andes definiert, gilt eine Frist von einer Woche, nachdem ein Antrag zur Abstimmung gestellt wurde.
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- Eine geeignete technische Loesung wird geschaffen.
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- Eine geeignete technische Lösung wird bereitgestellt.
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## Vereinsämter
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- Vereinsaemter werden auf unbestimmte Zeit gewaehlt.
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- Vereinsaemter werden mit einfacher Mehrheit der abstimmenden, stimmberechtigten Mitglieder gewaehlt.
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- Zur Wahl kann sich jedes Mitglied, auch Foerdermitglied, stellen.
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- Inhaber eines Amtes koennen mit 3/4 Mehrheit der abstimmenden Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung abgewaehlt werden.
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- Mindestens zu besetzen ist der Vorstand.
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- Vorstand kann nur ein ordentliches Mitglied werden.
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- Vereinsämter werden mit einfacher Mehrheit der abstimmenden, stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
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- Zur Wahl kann sich jedes Mitglied, auch Fördermitglieder, stellen.
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- Inhaber eines Amtes können mit 3/4 Mehrheit der abstimmenden Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung abgewählt werden.
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- Nur ein ordentliches Mitglied kann Vorstand werden.
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## Referenten
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- Referenten koennen vom Vorstand berufen werden und erhalten bei Bedarf Budgets fuer ihren definierten Aufgabenbereich.
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- Referenten kuemmern sich um einen vom Vorstand zu definierenden Teilaspekt der Vereinsarbeit oder Projekte des Vereins.
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- Im Rahmen dieser klar definierten Projekte, haben die Referenten gegenueber der Mitgliederversammlung Quartalsweise Rechenschaft ueber verwendete Mittel und Aktivitaeten abzulegen.
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- Referenten koennen vom Vorstand abberufen werden.
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- Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand mit einfacher Mehrheit beauftragen, einen Referenten Abzuberufen, der Vorstand hat ein Veto-Recht, welches durch einfache Mehrheit im Vorstand gebildet wird.
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- Projekte und Aufgaben die von Referenten uebernommen werden koennen, umfassen z.B. die Betreuung der IT Systeme, Verwaltung von Sachmitteln, Oeffentlichkeitsarbeit, Datenschutz, etc.
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- Referenten können vom Vorstand berufen werden und kümmern sich um einen vom Vorstand zuvor definierten Teilaspekt der Vereinsarbeit oder Projekte des Vereins.
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- Vom Vorstand können zweckgebundene Budgets beschlossen werden, die von Referenten eigenständig für ihren Aufgabenbereich abgerufen und verwaltet werden können.
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- Im Rahmen dieser klar definierten Aufgabenbereiche, haben die Referenten gegenüber der Mitgliederversammlung quartalsweise Rechenschaft über verwendete Mittel und Aktivitäten abzulegen.
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- Referenten können vom Vorstand abberufen werden.
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- Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand mit einfacher Mehrheit beauftragen, einen Referenten abzuberufen. Der Vorstand hat ein Veto-Recht, welches durch einfache Mehrheit im Vorstand zustande kommt.
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- Projekte und Aufgaben die von Referenten übernommen werden können, umfassen beispielsweise die Betreuung der IT-Systeme, Verwaltung von Sachmitteln, Öffentlichkeitsarbeit, Datenschutz.
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## Aufgaben und Rechte des Vorstands
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- Der Vorstand betreut die dauerhafte Mitgliederversammlung.
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- Der Vorstand vertritt den Verein gegenueber Mitgliedern und Dritten.
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- Vorstände können Ausgaben bis zur Haelfte der monatlich eingehenden Mitgliedsbeitraege alleine vertreten.
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- Hoehere Summen oder dauerhafte Verpflichtungen wie Abos oder Mietverträge (z.B. Servermiete o.ä.) müssen durch den Vorstand beschlossen werden.
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- Ausgaben die die jaehrlichen Vereinseinnahmen uberschreiten, muessen vom Gesamtvorstand beschlossen werden.
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- Es koennen zweckgebundene Budgets beschlossen werden, die von Referenten eigenstaendig abgerufen und verwaltet werden koennen. Ueber die Verwendung der Budgets muss Rechenschaft abgelegt werden.
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- Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Mitgliedern und Dritten.
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- Vorstände können Ausgaben bis zur Hälfte der monatlich eingehenden Mitgliedsbeiträge alleine vertreten.
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- Höhere Summen oder dauerhafte Verpflichtungen wie Abos oder Mietverträge (z.B. Servermiete o.ä.) müssen durch den Vorstand beschlossen werden.
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- Ausgaben die die jährlichen Vereinseinnahmen überschreiten, müssen vom Gesamtvorstand beschlossen werden.
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## Suspendierung
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- Ein Vorstandsmitglied kann ein Vereinsmitglied oder einen externen Nutzer unserer Plattformen, Services, und Kommunikationsmittel jederzeit mit Begruendung von der Nutzung suspendieren.
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- Eine Suspendierung kann jederzeit vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit zurueckgenommen werden. Wird die einfache Mehrheit erreicht, ohne dass alle Mitglieder des Vorstands abgestimmt haben, ist dies ohne Einhaltung von Fristen gueltig.
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- Eine Suspendierung ist der Person gegenueber auf Nachfrage zu begruenden.
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- Eine Suspendierung ist unverzueglich dem restlichen Vorstand zu begruenden und der Vorfall zu dokumentieren.
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- Eine Suspendierung kann temporaer oder dauerhaft erfolgen.
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- Ein Vorstandsmitglied kann ein Vereinsmitglied oder einen externen Nutzer unserer Plattformen, Services, und Kommunikationsmittel jederzeit mit Begründung von der Nutzung suspendieren.
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- Eine Suspendierung kann jederzeit vom Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit zurückgenommen werden. Wird die einfache Mehrheit erreicht, ohne dass alle Mitglieder des Vorstandes abgestimmt haben, ist dies ohne Einhaltung von Fristen gültig.
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- Eine Suspendierung ist der Person gegenüber auf Nachfrage zu begründen.
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- Eine Suspendierung ist unverzüglich dem restlichen Vorstand zu begründen und der Vorfall zu dokumentieren.
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- Eine Suspendierung kann temporär oder dauerhaft erfolgen.
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- Ein ordentliches Mitglied kann nicht von der Teilnahme an der Mitgliederversammlung suspendiert werden.
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- Ein Mitglied kann im Rahmen des Schlichtungsprozesses die Aufhebung der Suspendierung erwirken.
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## Vereinsausschlussverfahren
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- Verstoesst ein Vereinsmitglied gegen die Grundsaetze des Vereins, verhaelt sich schaedlich gegenueber dem Verein oder einem anderen Mitglied, so kann der Vereinsvorstand ein Ausschlussverfahren einleiten.
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- Ein Foerdermitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen werden.
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- Ein Mitglied kann durch 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden. Der Antrag muss von einem Vorstandsmitglied eingebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Vorstand nicht einstimmig dem Vereinausschluss zustimmt.
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- Verstößt ein Vereinsmitglied gegen die Grundsätze des Vereins, verhält sich schädlich gegenüber dem Verein oder einem anderen Mitglied, so kann der Vorstand ein Ausschlussverfahren einleiten.
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- Ein Fördermitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands vom Verein ausgeschlossen werden.
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- Ein Mitglied kann durch 3/4-Mehrheit der Mitgliederversammlung vom Verein ausgeschlossen werden. Der Antrag muss von einem Vorstandsmitglied eingebracht werden. Dies gilt auch dann, wenn der Vorstand nicht einstimmig dem Vereinsausschluss zustimmt.
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## Schlichtungsprozess
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- Wird ein Mitglied laenger als 2 Wochen von den Plattformen und Diensten des Vereins suspendiert, kann dies gegenueber dem Vorstand einen Antrag auf Schlichtung stellen.
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- Wird ein Mitglied länger als 2 Wochen von den Plattformen und Diensten des Vereins suspendiert, kann dies gegenüber dem Vorstand einen Antrag auf Schlichtung stellen.
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- Teil des Schlichtungsprozesses sind das suspendierte Mitglied, der Vorstand, sowie 1-2 vom suspendierten Mitglied zu benennende Personen.
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- Ziel des Prozesses ist es, eine Einigung zu erziehlen.
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- Der Prozess der Schlichtung soll innerhalb von 2 Wochen nach Antragsstellung abgeschlossen sein. Hierfuer wird in der Regel ein Gespraech aller Beteiligten angesetzt.
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- Fuehrt der Schlichtungsprozess nicht zu einer Einigung, steht es dem Mitglied frei, einen Antrag in der Mitgliederversammlung einzureichen.
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- Ziel des Prozesses ist es, eine Einigung zu erzielen.
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- Der Prozess der Schlichtung soll innerhalb von 2 Wochen nach Antragsstellung abgeschlossen sein. Hierfür wird in der Regel ein Gespräch aller Beteiligten angesetzt.
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- Führt der Schlichtungsprozess nicht zu einer Einigung, steht es dem Mitglied frei, einen Antrag in der Mitgliederversammlung einzureichen.
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## Auszahlungen von Vergütungen oder Zuschüssen, bzw. Sachmittelueberlassung
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## Auszahlungen von Vergütungen oder Zuschüssen, bzw. Sachmittelüberlassung
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- Auszahlungen von Zuschuessen oder Verguetungen im Rahmen der Vereinsarbeit benoetigen einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
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- Auszahlungen von Zuschuessen oder Schenkung von Sachwerten im Rahmen des Vereinszwecks kann von einem Vorstandsmitglied oder einem beauftragten Referenten genehmigt werden, sofern ein Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt, in dem der generelle Sachverhalt beschlossen wurde. z.B. Schenkung eines Handfunkgeraetes an frisch Lizensierte unter 27, oder Erstattung der Pruefungsgebuehr.
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- Auszahlungen von Zuschüssen oder Vergütungen im Rahmen der Vereinsarbeit benötigen einen Beschluss der Mitgliederversammlung.
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- Auszahlungen von Zuschüssen oder Schenkung von Sachwerten im Rahmen des Vereinszwecks kann von einem Vorstandsmitglied oder einem beauftragten Referenten genehmigt werden, sofern ein Beschluss der Mitgliederversammlung vorliegt, in dem der generelle Sachverhalt beschlossen wurde. z.B. Schenkung eines Handfunkgerätes an frisch Lizenzierte unter 27 Jahren oder Erstattung der Prüfungsgebühr.
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## Sachmittel
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Sachmittel werden katalogisiert und eine aktuelle Liste inklusive Verbleib und Verwendungszweck wird allen Mitgliedern zur Verfuegung gestellt.
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Sachmittel werden katalogisiert und eine aktuelle Liste inklusive Verbleib und Verwendungszweck wird allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
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## Rechenschaftsbericht
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- Der Vereinsvorstand erstellt einen jaehrlichen Rechenschaftsbericht.
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- Der Vorstand erstellt einen jährlichen Rechenschaftsbericht.
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## Zugaenge und Technische Administration
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## Zugänge und technische Administration
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- Fuer alle vom Verein betriebenen Dienste muss dem Vorstand ein Administrativer Zugang vorliegen.
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- Sofern technisch moeglich, werden administrative Rechte an personalisierte Accounts vergeben.
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- Zugaenge werden in einer zentralisierten Software gespeichert und verwaltet, auf die Personen nach Bedarf auf einzelne Accounts berechtigt werden.
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- Für alle vom Verein betriebenen Dienste muss dem Vorstand ein administrativer Zugang vorliegen.
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- Sofern technisch möglich, werden administrative Rechte an personalisierte Accounts vergeben.
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- Zugangsdaten werden in einer zentralen Software gespeichert und verwaltet. Personen erhalten hierüber nach Bedarf Zugriff auf einzelne Zugangsdaten.
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- Weitere Richtlinien werden in einem gesonderten Dokument definiert.
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