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# Draussenfunker e.V.
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## Satzung
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### §1 Name und Sitz des Vereins
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1. Der Verein führt den Namen Draussenfunker. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".
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2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
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3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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### §2. Vereinszweck
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1. Der Verein verschreibt sich der gemeinnützigen Aus- und Weiterbildung von Funkinteressierten und Funkamateuren.
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2. Der Verein fördert insbesondere junge Menschen.
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3. Der Verein fördert die Sichtbarkeit des Amateurfunks durch Öffentlichkeitsarbeit.
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4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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### §3. Maßnahmen zur Erfüllung der Vereinszwecke
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1. Es werden Informations- Kommunikations- und Lernplattformen für Interessierte und Vereinsmitglieder bereitgestellt.
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2. Der Verein unterstützt junge Menschen (jünger als 23 Jahre) u.a. durch Leihgeräte sowie Erstattung von Prüfungsgebühren Fahrtkostenzuschüsse, Lernmaterialien, etc. sofern dies der Ausbildung bzw. der Ausübung des Amateurfunks dient.
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3. Es wird durch Vereinsmitglieder regelmäßig Funkbetrieb in der Öffentlichkeit durchgeführt. Der Verein unterstützt hierbei die Öffentlichkeitsarbeit mit Informationsmaterialien für Passanten.
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4. Vereinsmitglieder führen Workshops und Trainings durch die der Ausbildung im Amateurfunk oder der Aufklärung über den Amateurfunk dienen.
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5. Der Verein kann andere Vereine und Organisationen finanziell oder mit Sachspenden unterstützen, sofern dies der Erfüllung der Vereinszwecke dient.
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### §4. Mitgliedschaft
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#### 1 Arten der Mitgliedschaft
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##### 1.1 Fördermitgliedschaft
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Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, darf dieser jedoch beiwohnen und an der Meinungsbildung teilnehmen. Im Falle einer juristischen Person darf ein Stellvertreter entsandt werden. Ein Fördermitglied kann ein in der Vereinsordnung definiertes Vereinsamt bekleiden, jedoch nicht zum Vorstand gewählt werden.
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##### 1.2 Ordentliche Mitgliedschaft
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Ordentliches Mitglied können nur natürliche Personen werden. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft hat in Schriftform zu erfolgen. Die ordentliche Mitgliedschaft muss von einer einfachen Mehrheit der abstimmenden ordentlichen Mitgliedern bestätigt werden, dem Vereinsvorstand obliegt ein Veto-Recht.
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Das Abstimmungsverfahren ist in der Vereinsordnung definiert.
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Ein ordentliches Mitglied hat ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und darf Vereinsämter bekleiden.
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Wird der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft abgelehnt, so tritt automatisch eine Fördermitgliedschaft in Kraft.
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#### 2 Mitgliedsbeiträge
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Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.
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#### 3 Ein- und Austritt
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Der Ein- und Austritt aus dem Verein hat in Schriftform zu erfolgen. Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags sowie nach schriftlicher Bestätigung durch den Vereinsvorstand wirksam. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
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Eine Kündigung bedarf der Schriftform mit Frist von einem Tag bis zum Jahresende gegenüber dem Vereinsvorstand. Ausschlaggebend ist bei postalischer Kündigung das Datum des Poststempels, bei elektronischer Übermittlung der tatsächliche Eingang im Postfach des Vorstands.
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#### 4 Suspendierung und Vereinsausschluss
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Ein Vereinsmitglied kann durch ein Mitglied des Vorstands jederzeit und mit Begründung von der Teilnahme an Vereinsaktivitäten suspendiert werden. Dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an unseren Online-Plattformen. Im Falle einer Suspendierung steht dem Mitglied ein in der Vereinsordnung definierter Schlichtungsprozess offen.
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Der Vereinsausschluss eines Fördermitglieds kann einstimmig durch den Vereinsvorstand beschlossen werden.
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Der Vereinsausschluss eines ordentlichen Mitglieds muss durch den Vorstand beschlossen, und durch eine einfache Mehrheit der abstimmenden, ordentlichen Mitglieder auf einer Mitgliedsversammlung bestätigt werden.
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### §5 Mitgliederversammlung
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1. Der Verein führt jährlich, jedoch spätestens alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung durch.
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2. Zu der Mitgliederversammlung wird in Schriftform (also z.B. auch via E-Mail) mit einem Vorlauf von mindestens 4 Wochen eingeladen. Der Einladung liegt eine vorläufige Tagesordnung bei. Die Mitgliederversammlung findet in Hamburg statt, eine Online-Teilnahme ist generell möglich, wird jedoch nicht garantiert.
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3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
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4. Eingeladen werden alle Mitglieder.
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5. Eine Ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen einberufen werden.
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6. Wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Nennung von Gründen eine Einberufung verlangt, muss der Vorstand innerhalb der nächsten zwei Monate eine Ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Es gelten die selben Fristen und Teilnahmebedingungen wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
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#### 1 Tagesordnung
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Eine Woche vor der Mitgliederversammlung wird eine aktualisierte Tagesordnung inklusive der zur Abstimmung stehenden Anträge an die Mitglieder verschickt.
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#### 2 Anträge
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Förder- und ordentliche Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Geht der Antrag vor Versand der Einladung ein, wird er automatisch auf die Tagesordnung gestellt. Geht der Antrag später ein, entscheidet der Vorstand ob der Antrag auf die Tagesordnung gesetzt wird.
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##### 2.1 Form der Anträge
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Anträge sind schriftlich ausformuliert und möglichst in Beschlussform einzureichen. Ein eingereichter Antrag kann auf der Mitgliederversammlung vom Plenum abgewiesen und nach Genehmigung durch die Versammlungsleitung in veränderter Form direkt erneut zur Abstimmung gestellt werden.
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#### 3 Versammlungsleitung und Protokoll
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Der Mitgliederversammlung sitzt eine Versammlungsleitung vor.
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Die Versammlungsleitung wird durch die Stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Wahl wird vom Vorstand durchgeführt.
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Die Versammlungsleitung bestimmt eine protokollierende Person.
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Protokolliert werden mindestens Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter, der protokollierenden Person sowie mindestens einem Vorstandsmitglied bekundet werden. Zur Bekundung reicht eine E-Mail.
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#### 4 Beschlussfähigkeit
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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#### 5. Beschlüsse
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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### §6 Vereinsämter & Wahlen
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Vereinsämter werden durch die stimmberechtigten Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren besetzt. Mindestens besetzt werden muss der Vorstand. Weitere Ämter sowie der genaue Wahlprozess sind in der Vereinsordnung definiert.
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Die Wahl des Vorstands sowie weiterer Ämter findet auf der Mitgliederversammlung statt. Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder die an der Versammlung (lokal oder remote) teilnehmen.
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Kann eine ordentliche Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig durchgeführt werden, bleiben Vorstand und weitere Ämter sowie mögliche Stellvertreter bis zur nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
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Tritt eine Person von ihrem Amt zurück, übernimmt die stellvertretende Person bis die Rolle erneut besetzt wurde, gibt es keine stellvertretende Person, übernimmt der Vorstand die Rolle kommissarisch und strebt eine zeitnahe Neuwahl an, welche auch ausserhalb einer Mitgliederversammlung stattfinden kann. Das Verfahren ist in der Vereinsordnung definiert.
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Tritt ein Vorstandsmitglied zurück und verbleibt nur ein einziges Vorstandsmitglied, muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung unter Wahrung der 4 wöchigen Frist einberufen werden.
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#### 5.1 Vorstand
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Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern.
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Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Weitere Regelungen enthält die Vereinsordnung.
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### §7 Vergütung
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Ämter und Aufgaben im Verein sind ehrenamtlich und werden nicht vergütet. Aufwandspauschalen werden nicht gezahlt.
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Die Übernahme von Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden im Ausnahmefall vom Vereinsvorstand anhand der in der Vereinssatzung definierten Kriterien beschlossen.
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### §8 Vereinsordnung & Beitragsordnung
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Vereinsordnung und Beitragsordnung können nur durch eine Mehrheit der abstimmenden Mitglieder geändert werden. Dies kann auch ausserhalb der ordentlichen Mitgliedsversammlungen auf Antrag des Vorstands stattfinden. Details zum Abstimmungsverfahren regelt die Vereinsordnung.
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### §9 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
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1. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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2. Bei Auflösung des Vereins werden nach Rückgabe von Leihgaben alle materiellen Güter liquidiert und das Vereinsvermögen dem DARC e.V. übertragen.
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# Vereinsordnung Draussenfunker
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## §1 Gültigkeit
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Diese Vereinsordnung ist mit Beschluss der Gründungsversammlung am xx.xx.xxxx in Kraft getreten.
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Etwaige Änderungen werden transparent dokumentiert.
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## §2 Änderungen
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Änderungen der Vereinsordnung können auf einer Mitgliedsversammlung durch eine einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
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## §3 Vereinsämter
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### 1. Vorstand
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1.1. Dem Verein stehen mindestens 2, maximal 4 Vorstände vor.
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1.2. Vorstände sind nur zu zweit Vertretungsberechtigt.
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1.3. Vorstände können Ausgaben bis zu 50€ alleine vertreten.
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1.4. Summen von mehr als 400€ oder dauerhafte Verpflichtungen wie Abos oder Mietverträge (z.B. Servermiete o.ä.) müssen durch den Gesamtvorstand beschlossen werden.
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### 2. Kassenwart
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Die Vereinsmitglieder können einen Kassenwart wählen. Sofern es keinen gewählten Kassenwart gibt, übernimmt der Vereinsvorstand dieses Amt.
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### 3. Kassenprüfer
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Die Vereinsmitglieder können einen Kassenprüfer wählen. Sofern es keinen gewählten Kassenprüfer gibt, kann jedes ordentliche Vereinsmitglied auf der MV den Antrag auf Einblick stellen.
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### 4. Technische Administratoren
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Der Vereinsvorstand bestellt Technische Administratoren für die jeweiligen vom Verein bezahlten Systeme.
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### 5. Vereins Administration
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Der Vorstand kann ein Mitglied für Administrative Aufgaben bestellen, um z.B. bei der Mitgliederverwaltung zu helfen.
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## §4 Abstimmungen & Wahlen
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### 1. Stimmberechtigte Mitglieder
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Stimmberechtigt sind ausschließlich ordentliche Mitglieder.
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Fördermitglieder sind jedoch berechtigt, sich im Rahmen der Mitgliederversammlung an der Meinungsbildung zu beteiligen.
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### 2. Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen
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Abstimmungen finden per Handzeichen statt. Der Versammlungsvorsitz zählt die Ja/Nein Stimmen sowie die Enthaltungen und gibt diese zu Protokoll. Eine Protokollierung welches Mitglied wie abgestimmt hat, findet nicht statt.
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Der Versammlungsleiter kann auf Antrag eine geheime Abstimmung beschließen.
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Bei Abstimmungen über Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds sowie Abstimmungen zum Vereinsausschluss eines ordentlichen Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.
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### 3. Wahlen für Vereinsämter
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Wahlen für Vereinsämter finden in geheimer Wahl statt.
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Alle Mitglieder, auch Fördermitglieder können sich zur Wahl stellen. Zum Vereinsvorstand darf ausschließlich ein ordentliches Mitglied gewählt werden.
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### 4. Geheime Wahlen/Abstimmungen
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Abgestimmt bzw. gewählt wird mittels Zetteln.
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Stimmberechtigte Mitglieder die remote an der Versammlung teilnehmen, haben kein Anrecht auf eine geheime Abstimmung, sie übermitteln ihre Stimme jedoch ausschließlich an den Versammlungsleiter sowie den Protokollanten. Diese haben das Abstimmungsverhalten geheim zu halten.
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Sollte es eine technische Möglichkeit der elektronischen, geheimen Abstimmung geben, so ist diese, sofern vom Vorstand genehmigt, zu bevorzugen.
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### 5. Abstimmungen/Wahlen/Bestätigungen ausserhalb der Mitgliederversammlung
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Manchmal ist es notwendig, Abstimmungen, Wahlen und Bestätigungen ausserhalb der Mitgliederversammlung durchzuführen.
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Dies kann in folgenden Fällen passieren:
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1. Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft
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2. Neuwahl eines Amtes nach Rücktritt
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3.
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#### 5.1 Bestätigung von Anträgen auf ordentliche Mitgliedschaft
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Stellt eine Person einen Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft, so verschickt der Vorstand via E-Mail eine Meinungsabfrage. Zur Beantwortung haben die Mitglieder 2 Wochen Zeit. Nach Ablauf der Zeit werden die Ergebnisse wiederum an die Mitglieder verschickt. Sollte ein Mitglied nicht antworten, so wird dies als Enthaltung gewertet.
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Der Versand dieser Meinungsabfrage wird ebenfalls via Discord in einem internen Kanal angekündigt, so dass dort eine Meinungsbildung stattfinden kann. Macht der Vorstand von seinem Veto-Recht gebrauch, so stellt er den Antrag nicht zur Abstimmung, kündigt den Antrag jedoch im internen Discord-Channel an und begründet das Veto.
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#### 5.2 Neuwahl eines Amtes nach Rücktritt
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Wird ein Amt durch Rücktritt vakant, so kann der Vorstand beschließen, die Vakanz noch vor der nächsten regulären Mitgliederversammlung neu zu besetzen.
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Hierbei wird im ersten Schritt via E-Mail nach Bewerbern gefragt und diese Bewerber im zweiten Schritt via E-Mail zur Wahl gestellt. Die Wahl wird ebenfalls via Discord angekündigt.
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Die Wahl selbst findet via E-Mail an den Vorstand statt. Die Mitglieder haben zwei Wochen Zeit zur Abstimmung. Sollte ein Mitglied nicht antworten, wird dies als Enthaltung gewertet. Der Vorstand wird im Anschluss die Wahlergebnisse, jedoch nicht das persönliche Abstimmungsverhalten kommunizieren.
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Sollte es eine technische Möglichkeit der elektronischen, geheimen Abstimmung geben, so ist diese, sofern vom Vorstand genehmigt, zu bevorzugen.
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## §5 Schlichtungsverfahren nach Suspendierung
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Ein Vorstand kann ein Mitglied jederzeit von den Aktivitäten des Vereins suspendieren, also eine weitere Teilnahme untersagen. Dies gilt sowohl für Veranstaltungen als auch für jegliche Online-Plattformen des Vereins.
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Eine Suspendierung benötigt schwerwiegende Gründe.
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Die Suspendierung muss gegenüber dem restlichen Vorstand und dem suspendierten Mitglied begründet werden.
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Das suspendierte Mitglied hat nun die Möglichkeit, einen Schlichtungsprozess anzustoßen um den Sachverhalt zu klären und die Suspendierung aufzuheben.
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Das suspendierte Mitglied, mindestens zwei Mitglieder des Vereinsvorstands sowie zwei weitere ordentliche Mitglieder, welche vom Suspendierten bestimmt werden können, diskutieren den Sachverhalt und versuchen zu einer Lösung zu kommen. Anschließend fällen die Vereinsvorstände eine abschließende Entscheidung und begründen diese gegenüber den Teilnehmenden Personen. Die Suspendierung hat dann bis zur Abstimmung über einen Vereinsausschluss Bestand. Sollte ein Vereinsausschluss abgelehnt werden, wird die Suspendierung aufgehoben. Die Suspendierung kann jederzeit vom aussprechenden Vorstand oder von einer Mehrheit des Gesamtvorstands aufgehoben werden.
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## §6 Auszahlungen von Vergütungen oder Zuschüssen
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1. Ämter und Aufgaben im Verein werden nicht entlohnt.
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2. Die Übernahme von Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten kann im Ausnahmefall gewährt werden.
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3. Eine Übernahme findet maximal zu 70% der günstigsten Option statt. (Günstiges Hostel vs. 5* Hotel, Bahnfahrt vs. Flug, etc.)
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4. Eine Übernahme wird durch den Gesamtvorstand beschlossen.
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5. Eine Übernahme wird nur dann gewährt, wenn genug Geld vorhanden ist.
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6. Eine Übernahme wird nur für Personen gewährt, die einen ermäßigten Beitrag zahlen, oder zahlen würden.
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## §7 Förderung von jungen Menschen
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1. Junge Menschen unter 23 Jahre können Prüfungskosten, sowie Fahrtkosten zur Prüfung auf Antrag erstattet bekommen, sofern genug Mittel zur Verfügung stehen, unabhängig von Vereinsmitgliedschaft.
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2. Junge Menschen unter 23 Jahre können von uns ein günstiges Handfunkgerät gesponsert bekommen, sofern sie ihre Prüfung bestanden haben.
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3. Es wird ein zweckgebundener Spendentopf für die Übernahme solcher Kosten unabhängig vom sonstigen Vereinsvermögen eingerichtet.
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4. Auf jeder MV wird nach Vorstellung der aktuellen Bilanz ein von den stimmberechtigten Mitgliedern zu definierender Betrag in diesen Topf eingezahlt.
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