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## Satzung
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### §1 Name und Sitz des Vereins
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### Name und Sitz des Vereins
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1. Der Verein führt den Namen Draussenfunker. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".
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2. Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an.
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3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
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4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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- Der Verein führt den Namen Draussenfunker. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".
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- Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an.
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- Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
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- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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### §2 Vereinszweck
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### Vereinszweck
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1. Der Verein verschreibt sich der gemeinnützigen Aus- und Weiterbildung von Funkinteressierten und Funkamateuren.
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2. Der Verein fördert insbesondere junge Menschen.
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3. Der Verein fördert die Sichtbarkeit des Amateurfunks durch Öffentlichkeitsarbeit.
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4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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8. Der Verein verschreibt sich der Pflege der Freundschaft zwischen den Funkamateuren des In- und Auslandes, der Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz, der Kultur und der Völkerverständigung.
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- Der Verein verschreibt sich der gemeinnützigen Aus- und Weiterbildung von Funkinteressierten und Funkamateuren.
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- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Jugendhilfe, von Kunst und Kultur, der Bildung, des Amateurfunkens, internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
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- Der Verein fördert insbesondere junge Menschen.
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### §3 Maßnahmen zur Erfüllung der Vereinszwecke
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### Grundsaetze
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1. Es werden Informations-, Kommunikations-, und Lernplattformen für Interessierte und Vereinsmitglieder bereitgestellt.
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2. Der Verein unterstützt junge Menschen (jünger als 23 Jahre) unter anderem durch Leihgeräte sowie Erstattung von Prüfungsgebühren, Fahrtkostenzuschüssen, Lernmaterialien - sofern dies der Ausbildung bzw. der Ausübung des Amateurfunks dient.
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3. Vereinsmitglieder führen Workshops und Trainings durch, die der Ausbildung im Amateurfunk oder der Aufklärung über den Amateurfunk dienen.
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4. Der Verein kann andere Vereine und Organisationen finanziell oder mit Sachspenden unterstützen, sofern dies der Erfüllung der Vereinszwecke dient.
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- All Creatures are welcome! Ausgrenzung und Diskriminierung auf Grund von Hautfarbe, Herkunft, Religionszugehoerigkeit, Geschlecht oder aehnlicher Merkmale wird im Verein nicht toleriert.
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- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
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- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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### §4 Mitgliedschaft
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### Maßnahmen zur Erfüllung der Vereinszwecke
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#### 4.1 Arten der Mitgliedschaft
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- Es werden Informations-, Kommunikations-, Lern- und andere Plattformen für Interessierte und Vereinsmitglieder bereitgestellt.
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- Der Verein unterstützt junge (jünger als 27 Jahre) oder sozial benachteiligte Menschen unter anderem durch Leihgeräte sowie Erstattung von Prüfungsgebühren, Fahrtkostenzuschüssen und Lernmaterialien - sofern dies der Ausbildung bzw. der Ausübung des Amateurfunks dient.
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- Vereinsmitglieder führen Workshops und Trainings durch, die der Ausbildung im Amateurfunk oder der Aufklärung über den Amateurfunk dienen.
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- Der Verein kann andere Vereine und Organisationen finanziell oder mit Sachspenden unterstützen, sofern dies der Erfüllung der Vereinszwecke dient.
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##### 4.1.1 Fördermitgliedschaft
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### Mitgliedschaft
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Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, darf dieser jedoch beiwohnen und an der Meinungsbildung teilnehmen. Im Falle einer juristischen Person darf ein Stellvertreter entsandt werden. Ein Fördermitglied kann ein in der Vereinsordnung definiertes Vereinsamt bekleiden, jedoch nicht zum Vorstand gewählt werden.
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#### Ordentliche Mitgliedschaft
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##### 4.1.2 Ordentliche Mitgliedschaft
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- Ordentliches Mitglied können nur natürliche Personen werden.
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- Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft hat in Schriftform an den Vorstand zu erfolgen. Die ordentliche Mitgliedschaft muss von einer einfachen Mehrheit der abstimmenden ordentlichen Mitgliedern bestätigt werden, dem Vereinsvorstand obliegt ein Veto-Recht.
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- Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
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- Das Abstimmungsverfahren ist in der Vereinsordnung definiert.
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- Ein ordentliches Mitglied hat ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
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- Wird der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft abgelehnt, so tritt automatisch eine Fördermitgliedschaft in Kraft.
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Ordentliches Mitglied können nur natürliche Personen werden. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft hat in Schriftform an den Vorstand zu erfolgen. Die ordentliche Mitgliedschaft muss von einer einfachen Mehrheit der abstimmenden ordentlichen Mitgliedern bestätigt werden, dem Vereinsvorstand obliegt ein Veto-Recht.
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Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
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Das Abstimmungsverfahren ist in der Vereinsordnung definiert.
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Ein ordentliches Mitglied hat ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und darf Vereinsämter bekleiden.
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Wird der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft abgelehnt, so tritt automatisch eine Fördermitgliedschaft in Kraft.
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#### Fördermitgliedschaft
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#### 4.2 Mitgliedsbeiträge
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- Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
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- Ein Fördermitglied hat kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung, darf dieser jedoch beiwohnen und an der Meinungsbildung teilnehmen.
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- Im Falle einer juristischen Person darf ein Stellvertreter entsandt werden.
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- Ein Fördermitglied kann ein Vereinsamt bekleiden, jedoch nicht zum Vorstand gewählt werden.
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#### Mitgliedsbeiträge
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Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.
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#### 4.3 Ein- und Austritt
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#### Ein- und Austritt
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Der Ein- und Austritt aus dem Verein hat in Schriftform gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrags wirksam. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
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- Der Ein- und Austritt aus dem Verein hat in Schriftform gegenüber dem Vorstand zu erfolgen.
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- Die Mitgliedschaft muss vom Vorstand angenommen werden.
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- Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlungseingang des Mitgliedsbeitrags wirksam.
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- Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
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- Eine Kündigung bedarf der Schriftform mit Frist von einem Tag bis zum Jahresende gegenüber dem Vereinsvorstand. Ausschlaggebend ist bei postalischer Kündigung das Datum des Poststempels, bei elektronischer Übermittlung der tatsächliche Eingang im Postfach des Vorstands.
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Eine Kündigung bedarf der Schriftform mit Frist von einem Tag bis zum Jahresende gegenüber dem Vereinsvorstand. Ausschlaggebend ist bei postalischer Kündigung das Datum des Poststempels, bei elektronischer Übermittlung der tatsächliche Eingang im Postfach des Vorstands.
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#### Vereinsausschlussverfahren
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#### 4.4 Suspendierung und Vereinsausschluss
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- Der Vereinsausschluss eines Fördermitglieds kann einstimmig durch den Gesamtvorstand beschlossen werden.
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- Der Vereinsausschluss eines ordentlichen Mitglieds muss einstimmig durch den Vorstand beschlossen, und durch eine einfache Mehrheit der abstimmenden, ordentlichen Mitglieder auf einer Mitgliedsversammlung bestätigt werden. Die Mitgliedschaft ruht bis zu einer Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Das auszuschliessende Mitglied, hat auf der Mitgliedsversammlung die Gelegenheit Stellung zu nehmen. Waehrend eines Vereinsausschlussverfahrens kann der Zugang zu weiteren Plattformen und Accounts des Vereins eingeschraenkt werden.
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Ein Vereinsmitglied kann durch ein Mitglied des Vorstands jederzeit und mit Begründung von der Teilnahme an Vereinsaktivitäten suspendiert werden. Dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an unseren Online-Plattformen. Im Falle einer Suspendierung steht dem Mitglied ein in der Vereinsordnung definierter Schlichtungsprozess offen.
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Der Vereinsausschluss eines Fördermitglieds kann einstimmig durch den Vereinsvorstand beschlossen werden, ein Schlichtungsprozess steht einem Foerdermitglied nicht offen.
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Der Vereinsausschluss eines ordentlichen Mitglieds muss durch den Vorstand beschlossen, und durch eine einfache Mehrheit der abstimmenden, ordentlichen Mitglieder auf einer Mitgliedsversammlung bestätigt werden. Die Mitgliedschaft ruht bis zu einer Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Das auszuschliessende Mitglied, hat auf der Mitgliedsversammlung die Gelegenheit Stellung zu nehmen.
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#### Suspendierung
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### §5 Mitgliederversammlung
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- Der Zugang zu Systemen des Vereins durch Vereinsmitglieder oder Dritte kann jederzeit durch ein Vorstandsmitglied beschlossen werden. Naeheres regelt die Vereinsordnung.
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- Der Zugang eines ordentlichen Mitglieds zur Mitgliederversammlung kann nur durch Vereinsausschluss oder Rueckstufung zum Foerdermitglied eingeschraenkt werden.
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#### 5.1 Allgemeines
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### Mitgliederversammlung
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1. Der Verein führt jährlich, jedoch spätestens alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung durch.
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2. Zu der Mitgliederversammlung wird in Schriftform (also z.B. auch via E-Mail) mit einem Vorlauf von mindestens 4 Wochen eingeladen. Der Einladung liegt eine vorläufige Tagesordnung bei. Details zur Durchführung sind in der Vereinsordnung geregelt.
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3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
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4. Eingeladen werden alle Mitglieder.
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5. Eine Ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen einberufen werden.
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6. Wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder schriftlich und unter Nennung von Gründen eine Einberufung verlangt, muss der Vorstand innerhalb der nächsten zwei Monate eine Ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Es gelten die selben Fristen und Teilnahmebedingungen wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
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- Die Mitgliederversammlung tagt ständig mittels technischer Systeme, welche die asynchrone und ortsunabhängige Antragstellung, Beratung und Beschlussfassung über das Internet ermöglichen.
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- Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
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- Eingeladen werden alle Mitglieder.
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- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied uebertragen, wobei erhaltene Stimmrechtsuebertragungen mit uebertragen werden.
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- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch offen zu Protokoll gegebener Stimme.
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- Aemter koennen in Blockwahl gewaehlt werden.
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- Förder- und ordentliche Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
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- Versammlungsleitung und Protokollierung entfallen bei der Nutzung technischer Systeme, sofern diese die separate Protokollierung ueberfluessig machen.
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- Die staendige Mitgliederversammlung ist dauerhaft beschlussfaehig, sofern die in der Vereinsordnung definierten Fristen oder Quoren eingehalten werden.
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- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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- Der Zugriff eines Foerdermitglieds zur Mitgliederversammlung kann vom Vorstand mit Begruendung eingeschraenkt werden.
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#### 5.2 Tagesordnung
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### Vereinsämter & Wahlen
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Eine Woche vor der Mitgliederversammlung wird eine aktualisierte Tagesordnung inklusive der zur Abstimmung stehenden Anträge veroeffentlicht.
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- Vereinsämter werden durch die stimmberechtigten Mitglieder auf unbestimmte Zeit besetzt. Mindestens besetzt werden muss der Vorstand. Weitere Ämter sowie der genaue Wahlprozess sind in der Vereinsordnung definiert.
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#### 5.3 Anträge
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- Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern.
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Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Weitere Regelungen enthält die Vereinsordnung.
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Förder- und ordentliche Mitglieder können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen. Geht der Antrag vor Versand der Einladung ein, wird er automatisch auf die Tagesordnung gestellt. Geht der Antrag später ein, entscheidet der Vorstand ob der Antrag auf die Tagesordnung gesetzt wird.
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- Die Wahl des Vorstands sowie weiterer Ämter findet auf der Mitgliederversammlung statt. Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder die an der Versammlung teilnehmen.
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#### 5.4 Form der Anträge
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- Tritt ein Vorstandsmitglied zurück und verbleibt nur ein einziges Vorstandsmitglied, muss innerhalb von 4 Wochen eine Neuwahl des Vorstands eingeleitet werden.
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Anträge sind schriftlich ausformuliert und möglichst in Beschlussform einzureichen. Ein eingereichter Antrag kann auf der Mitgliederversammlung vom Plenum abgewiesen und nach Genehmigung durch die Versammlungsleitung in veränderter Form direkt erneut zur Abstimmung gestellt werden.
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- Tritt ein Mitglied von einem Amt zurueck oder wird vom Vorstand abberufen, findet bei Bedarf eine Neuwahl auf der Mitgliederversammlung statt.
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#### 5.5 Versammlungsleitung und Protokoll
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### Vergütung
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Der Mitgliederversammlung sitzt eine Versammlungsleitung vor.
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Die Versammlungsleitung wird durch die Stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Wahl wird vom Vorstand durchgeführt.
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Die Versammlungsleitung bestimmt eine protokollierende Person.
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Protokolliert werden mindestens Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse. Das Protokoll muss vom Versammlungsleiter, der protokollierenden Person sowie mindestens einem Vorstandsmitglied bekundet werden. Zur Bekundung reicht eine E-Mail.
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- Ämter und Aufgaben im Verein sind generell ehrenamtlich und werden nicht vergütet.
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- Ausnahmen koennen vom Vorstand projektgebunden beschlossen werden.
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#### 5.6 Beschlussfähigkeit
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- Die Übernahme von Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden im Ausnahmefall vom Vereinsvorstand anhand der in der Vereinssatzung definierten Kriterien beschlossen.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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#### 5.7 Beschlüsse
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Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
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### §6 Vereinsämter & Wahlen
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#### 6.1 Ämter
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Vereinsämter werden durch die stimmberechtigten Mitglieder für einen Zeitraum von zwei Jahren besetzt. Mindestens besetzt werden muss der Vorstand. Weitere Ämter sowie der genaue Wahlprozess sind in der Vereinsordnung definiert.
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#### 6.2 Vorstand
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Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens vier Mitgliedern.
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Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Weitere Regelungen enthält die Vereinsordnung.
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#### 6.3 Wahlen
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Die Wahl des Vorstands sowie weiterer Ämter findet auf der Mitgliederversammlung statt. Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder die an der Versammlung (lokal oder remote) teilnehmen.
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#### 6.4 Amtsfortführung
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Kann eine ordentliche Mitgliederversammlung nicht rechtzeitig durchgeführt werden, bleiben Vorstand und weitere Ämter sowie mögliche Stellvertreter bis zur nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung im Amt.
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#### 6.5 Rücktritte
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Tritt eine Person von ihrem Amt zurück, übernimmt die stellvertretende Person bis die Rolle erneut besetzt wurde, gibt es keine stellvertretende Person, übernimmt der Vorstand die Rolle kommissarisch und strebt eine zeitnahe Neuwahl an, welche auch ausserhalb einer Mitgliederversammlung stattfinden kann. Das Verfahren ist in der Vereinsordnung definiert.
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Tritt ein Vorstandsmitglied zurück und verbleibt nur ein einziges Vorstandsmitglied, muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung unter Wahrung der 4 wöchigen Frist einberufen werden.
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#### 6.6 Vergütung
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Ämter und Aufgaben im Verein sind ehrenamtlich und werden nicht vergütet. Aufwandspauschalen werden nicht gezahlt.
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Die Übernahme von Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden im Ausnahmefall vom Vereinsvorstand anhand der in der Vereinssatzung definierten Kriterien beschlossen.
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- Uebernahme von Kosten im Rahmen der Jugendfoerderung werden vom Vorstand oder einer berufenen Person genehmigt.
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### §7 Vereinsordnung & Beitragsordnung
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Es existiert eine Vereinsordnung, in der weitergehende Regelungen definiert werden. Es existiert eine Beitragsordnung in der die Mitgliedsbeiträge und Zahlungsmodalitäten definiert sind.
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Vereinsordnung und Beitragsordnung können nur durch eine Mehrheit der abstimmenden Mitglieder geändert werden. Dies kann auch ausserhalb der ordentlichen Mitgliedsversammlungen auf Antrag des Vorstands stattfinden. Details zum Abstimmungsverfahren regelt die Vereinsordnung.
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- Es existiert eine Vereinsordnung, in der weitergehende Regelungen definiert werden.
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- Es existiert eine Beitragsordnung in der die Mitgliedsbeiträge und Zahlungsmodalitaeten definiert sind.
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- Vereinsordnung und Beitragsordnung können nur durch eine Mehrheit der abstimmenden Mitglieder im Rahmen der Mitgliederversammlung geändert werden.
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### §8 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
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1. Zur Auflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen einer Mitgliederversammlung erforderlich.
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2. Bei Auflösung des Vereins werden nach Rückgabe von Leihgaben alle materiellen Güter liquidiert und das Vereinsvermögen dem DARC e.V. übertragen.
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2. Bei Auflösung des Vereins werden nach Rückgabe von Leihgaben alle Güter liquidiert und das Vereinsvermögen der Wau Holland Stiftung zum Zwecke der Jugendfoerderung übertragen.
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