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### §1 Name und Sitz des Vereins
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### §1 Name und Sitz des Vereins
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1. Der Verein führt den Namen Draussenfunker. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".
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1. Der Verein führt den Namen Draussenfunker. Er soll ins Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz "e.V.".
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2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
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2. Der Verein strebt die Gemeinnützigkeit an.
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3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
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4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
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### §2 Vereinszweck
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### §2 Vereinszweck
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@ -20,11 +21,10 @@
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### §3 Maßnahmen zur Erfüllung der Vereinszwecke
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### §3 Maßnahmen zur Erfüllung der Vereinszwecke
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1. Es werden Informations- Kommunikations- und Lernplattformen für Interessierte und Vereinsmitglieder bereitgestellt.
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1. Es werden Informations-, Kommunikations-, und Lernplattformen für Interessierte und Vereinsmitglieder bereitgestellt.
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2. Der Verein unterstützt junge Menschen (jünger als 23 Jahre) u.a. durch Leihgeräte sowie Erstattung von Prüfungsgebühren Fahrtkostenzuschüsse, Lernmaterialien, etc. sofern dies der Ausbildung bzw. der Ausübung des Amateurfunks dient.
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2. Der Verein unterstützt junge Menschen (jünger als 23 Jahre) unter anderem durch Leihgeräte sowie Erstattung von Prüfungsgebühren, Fahrtkostenzuschüssen, Lernmaterialien - sofern dies der Ausbildung bzw. der Ausübung des Amateurfunks dient.
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3. Es wird durch Vereinsmitglieder regelmäßig Funkbetrieb in der Öffentlichkeit durchgeführt. Der Verein unterstützt hierbei die Öffentlichkeitsarbeit mit Informationsmaterialien für Passanten.
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3. Vereinsmitglieder führen Workshops und Trainings durch, die der Ausbildung im Amateurfunk oder der Aufklärung über den Amateurfunk dienen.
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4. Vereinsmitglieder führen Workshops und Trainings durch die der Ausbildung im Amateurfunk oder der Aufklärung über den Amateurfunk dienen.
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4. Der Verein kann andere Vereine und Organisationen finanziell oder mit Sachspenden unterstützen, sofern dies der Erfüllung der Vereinszwecke dient.
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5. Der Verein kann andere Vereine und Organisationen finanziell oder mit Sachspenden unterstützen, sofern dies der Erfüllung der Vereinszwecke dient.
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### §4 Mitgliedschaft
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### §4 Mitgliedschaft
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@ -36,7 +36,7 @@ Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Ein Förde
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##### 4.1.2 Ordentliche Mitgliedschaft
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##### 4.1.2 Ordentliche Mitgliedschaft
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Ordentliches Mitglied können nur natürliche Personen werden. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft hat in Schriftform zu erfolgen. Die ordentliche Mitgliedschaft muss von einer einfachen Mehrheit der abstimmenden ordentlichen Mitgliedern bestätigt werden, dem Vereinsvorstand obliegt ein Veto-Recht.
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Ordentliches Mitglied können nur natürliche Personen werden. Der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft hat in Schriftform an den Vorstand zu erfolgen. Die ordentliche Mitgliedschaft muss von einer einfachen Mehrheit der abstimmenden ordentlichen Mitgliedern bestätigt werden, dem Vereinsvorstand obliegt ein Veto-Recht.
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Das Abstimmungsverfahren ist in der Vereinsordnung definiert.
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Das Abstimmungsverfahren ist in der Vereinsordnung definiert.
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Ein ordentliches Mitglied hat ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und darf Vereinsämter bekleiden.
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Ein ordentliches Mitglied hat ein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung und darf Vereinsämter bekleiden.
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Wird der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft abgelehnt, so tritt automatisch eine Fördermitgliedschaft in Kraft.
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Wird der Antrag auf ordentliche Mitgliedschaft abgelehnt, so tritt automatisch eine Fördermitgliedschaft in Kraft.
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@ -47,7 +47,7 @@ Die Mitgliedsbeiträge werden in der Beitragsordnung geregelt.
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#### 4.3 Ein- und Austritt
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#### 4.3 Ein- und Austritt
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Der Ein- und Austritt aus dem Verein hat in Schriftform zu erfolgen. Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags sowie nach schriftlicher Bestätigung durch den Vereinsvorstand wirksam. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
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Der Ein- und Austritt aus dem Verein hat in Schriftform gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Mitgliedschaft wird erst nach Zahlung des Mitgliedsbeitrags sowie nach schriftlicher Bestätigung durch den Vereinsvorstand wirksam. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
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Eine Kündigung bedarf der Schriftform mit Frist von einem Tag bis zum Jahresende gegenüber dem Vereinsvorstand. Ausschlaggebend ist bei postalischer Kündigung das Datum des Poststempels, bei elektronischer Übermittlung der tatsächliche Eingang im Postfach des Vorstands.
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Eine Kündigung bedarf der Schriftform mit Frist von einem Tag bis zum Jahresende gegenüber dem Vereinsvorstand. Ausschlaggebend ist bei postalischer Kündigung das Datum des Poststempels, bei elektronischer Übermittlung der tatsächliche Eingang im Postfach des Vorstands.
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@ -55,14 +55,14 @@ Eine Kündigung bedarf der Schriftform mit Frist von einem Tag bis zum Jahresend
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Ein Vereinsmitglied kann durch ein Mitglied des Vorstands jederzeit und mit Begründung von der Teilnahme an Vereinsaktivitäten suspendiert werden. Dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an unseren Online-Plattformen. Im Falle einer Suspendierung steht dem Mitglied ein in der Vereinsordnung definierter Schlichtungsprozess offen.
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Ein Vereinsmitglied kann durch ein Mitglied des Vorstands jederzeit und mit Begründung von der Teilnahme an Vereinsaktivitäten suspendiert werden. Dies gilt insbesondere auch für die Teilnahme an unseren Online-Plattformen. Im Falle einer Suspendierung steht dem Mitglied ein in der Vereinsordnung definierter Schlichtungsprozess offen.
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Der Vereinsausschluss eines Fördermitglieds kann einstimmig durch den Vereinsvorstand beschlossen werden.
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Der Vereinsausschluss eines Fördermitglieds kann einstimmig durch den Vereinsvorstand beschlossen werden.
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Der Vereinsausschluss eines ordentlichen Mitglieds muss durch den Vorstand beschlossen, und durch eine einfache Mehrheit der abstimmenden, ordentlichen Mitglieder auf einer Mitgliedsversammlung bestätigt werden.
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Der Vereinsausschluss eines ordentlichen Mitglieds muss durch den Vorstand beschlossen, und durch eine einfache Mehrheit der abstimmenden, ordentlichen Mitglieder auf einer Mitgliedsversammlung bestätigt werden. Die Mitgliedschaft ruht bis zu einer Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Das auszuschliessende Mitglied, hat auf der Mitgliedsversammlung die Gelegenheit Stellung zu nehmen.
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### §5 Mitgliederversammlung
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### §5 Mitgliederversammlung
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#### 5.1 Allgemeines
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#### 5.1 Allgemeines
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1. Der Verein führt jährlich, jedoch spätestens alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung durch.
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1. Der Verein führt jährlich, jedoch spätestens alle zwei Jahre eine ordentliche Mitgliederversammlung durch.
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2. Zu der Mitgliederversammlung wird in Schriftform (also z.B. auch via E-Mail) mit einem Vorlauf von mindestens 4 Wochen eingeladen. Der Einladung liegt eine vorläufige Tagesordnung bei. Details zur Durchfuerung sind in der Vereinsordnung geregelt.
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2. Zu der Mitgliederversammlung wird in Schriftform (also z.B. auch via E-Mail) mit einem Vorlauf von mindestens 4 Wochen eingeladen. Der Einladung liegt eine vorläufige Tagesordnung bei. Details zur Durchfuehrung sind in der Vereinsordnung geregelt.
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3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
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3. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder.
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4. Eingeladen werden alle Mitglieder.
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4. Eingeladen werden alle Mitglieder.
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5. Eine Ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen einberufen werden.
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5. Eine Ausserordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen einberufen werden.
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