- Der Verein verschreibt sich der gemeinnützigen Aus- und Weiterbildung von Funkinteressierten und Funkamateuren.
- Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, der Jugendhilfe, von Kunst und Kultur, der Bildung, des Amateurfunkens, internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
- All Creatures are welcome! Wir sind bunt: Ausgrenzung und Diskriminierung aufgrund von Hautfarbe, Herkunft, Religionszugehörigkeit, Geschlecht oder ähnlicher Merkmale wird im Verein nicht toleriert.
- Der Verein ist selbstlos und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Mittel werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
- Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglied.
- Keine Person erhält Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
- Bereitstellung von Informations-, Kommunikations- und Lernplatformen sowie weiteren Diensten für Interessierte und Vereinsmitglieder.
- Unterstützung von jungen (jünger als 27 Jahre) oder sozial benachteiligte Menschen unter anderem durch Leihgeräte sowie Erstattung von Prüfungsgebühren, Fahrtkostenzuschüssen und Lernmaterialien – sofern dies der Ausbildung bzw. der Ausübung des Amateurfunks dient.
- Durchführung von Workshops und Trainings, die der Ausbildung im Amateurfunk oder der Aufklärung über den Amateurfunk dienen.
- Eine Kündigung bedarf der Schriftform mit Frist von einem Tag bis zum Jahresende gegenüber dem Vorstand. Ausschlaggebend ist bei postalischer Kündigung das Datum des Poststempels, bei elektronischer Übermittlung der tatsächliche Eingang im Postfach des Vorstands.
- Die Mitgliederversammlung tagt ständig mittels technischer Systeme, welche die asynchrone und ortsunabhängige Antragstellung, Beratung und Beschlussfassung über das Internet ermöglichen.
- Jedes stimmberechtigte Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied übertragen, wobei erhaltene Stimmrechtsübertragungen mit übertragen werden.
- Die ständige Mitgliederversammlung ist dauerhaft beschlussfähig, sofern die in der Vereinsordnung definierten Fristen oder Quoren eingehalten werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Die Wahl des Vorstands sowie weiterer Ämter findet auf der Mitgliederversammlung statt. Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder die an der Versammlung teilnehmen.
- Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können Vorstandsmitglieder von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Weitere Regelungen enthält die Vereinsordnung.
- Tritt ein Vorstandsmitglied zurück und verbleibt nur ein einziges Vorstandsmitglied, muss innerhalb von 4 Wochen eine Neuwahl des Vorstandes eingeleitet werden.
- Ausnahmen können vom Vorstand projektgebunden beschlossen werden.
- Die Übernahme von Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten werden im Ausnahmefall vom Vorstand anhand der in der Vereinssatzung definierten Kriterien beschlossen.
2. Bei Auflösung des Vereins werden nach Rückgabe von Leihgaben alle Güter liquidiert und das Vereinsvermögen der Wau Holland Stiftung zum Zwecke der Jugendförderung übertragen.